# VERORDNUNG (EG) Nr. 1650/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**1.** Geltende Maßnahmen

**(1)** Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 [^2] (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 3 479 EUR je Tonne auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein.

**(2)** Nachdem Umgehungspraktiken über Indien und Thailand festgestellt worden waren, wurden die Maßnahmen im Dezember 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 2272/2004 [^3] auf Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

**2.** Antrag

**(3)** Am 13. Februar 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der für Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen (nachstehend „Antrag“ genannt). Der Antrag wurde vom „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ bzw. „Antragsteller“ genannt) im Namen des einzigen Herstellers in der Gemeinschaft gestellt.

**(4)** Er enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge nach der Einführung der für Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumping- und Antiumgehungsmaßnahmen verändert hat. Der erhebliche Anstieg der Einfuhren derselben Ware aus Indonesien und Malaysia ist ein Indiz dafür.

**(5)** Die Veränderung des Handelsgefüges sei, so der Antragsteller, auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indonesien und Malaysia zurückzuführen. Ferner machte er geltend, dass es für diese Praktiken, abgesehen von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China, keine wirtschaftliche Rechtfertigung oder hinreichende Begründung gebe.

**(6)** Der Antragsteller wies nach, dass die Abhilfewirkung der für Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend waren bedeutende Einfuhren von Cumarin aus Indonesien und Malaysia an die Stelle der Cumarineinfuhren aus der VR China getreten. Zudem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser erhöhten Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt worden war, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, und dass im Verhältnis zu den zuvor für Cumarin mit Ursprung in der VR China festgestellten Normalwerten Dumping vorlag.

**3.** Einleitung des Verfahrens

**(7)** Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2006 [^4] (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der für die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, ein; gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies sie die Zollbehörden an, Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Code 2932 21 00 16) zollamtlich zu erfassen.

**4.** Untersuchung

**(8)** Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indonesiens und Malaysias, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren, wurden Fragebogen übermittelt. In Indonesien und Malaysia waren keine Hersteller bekannt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

**(9)** Keiner der Hersteller oder Ausführer in der VR China, in Indonesien oder Malaysia beantwortete den Fragebogen. Die indonesischen Behörden teilten mit, dass in ihrem Land kein Hersteller von Cumarin bekannt sei.

**5.** Untersuchungszeitraum

**(10)** Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 28. Februar 2006 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über den Zeitraum von 2002 bis zum Ende des UZ eingeholt.

B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

**1.** Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

**a)** Indonesien und Malaysia

**(11)** Es meldeten sich keine indonesischen bzw. malaysischen Hersteller oder Ausführer von Cumarin oder arbeiteten an der Untersuchung mit. Folglich mussten die Feststellungen betreffend die Ausfuhren von aus Indonesien und Malaysia in die Gemeinschaft versandtem Cumarin gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zu Beginn der Untersuchung waren die indonesischen und malaysischen Behörden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung unterrichtet worden.

**b)** VR China

**(12)** An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller oder Ausführer mit.

**(13)** Die bekannten Unternehmen wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann.

**2.** Betroffene Ware und gleichartige Ware

**(14)** Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, um Cumarin das derzeit unter KN-Code ex 2932 21 00 eingereiht wird. Cumarin ist ein weißliches kristallines Pulver mit dem charakteristischen Duft von frischem Heu. Es dient hauptsächlich als Aromat und als Fixiermittel bei der Herstellung von Duftstoffen, die ihrerseits bei der Herstellung von Waschmitteln, Kosmetika und Parfums verwendet werden.

**(15)** Cumarin lässt sich im Wege zweier verschiedener Verfahren herstellen: mittels Perkin-Synthese aus Phenolaldehyden oder durch den Raschig-Prozess aus o-Cresol. Beide Cumarinarten weisen jedoch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden denselben Verwendungen zugeführt.

**(16)** In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft der indonesischen bzw. malaysischen Parteien muss aufgrund der verfügbaren Informationen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass das aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin und das aus Indonesien und Malaysia versandte Cumarin dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungen zugeführt werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten.

**3.** Veränderung des Handelsgefüges

**(17)** Wie bereits erwähnt, war die Veränderung des Handelsgefüges dem Antragsteller zufolge auf den Versand über Indonesien und Malaysia zurückzuführen.

Indonesien

**(18)** Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die indonesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und der Einfuhrmengen aus Indonesien wurden daher Eurostat-Daten als die geeignetsten verfügbaren Informationen herangezogen.

**(19)** Unmittelbar nachdem die Kommission die vorausgegangene Umgehungsuntersuchung gegen Indien und Thailand eingeleitet hatte, wurden umfangreiche Mengen aus Indonesien in die Gemeinschaft eingeführt. Diese beliefen sich 2004 auf 12,5 Tonnen, 2005 auf 15 Tonnen und im UZ auf 10 Tonnen (was 1,7 % des EU-Verbrauchs entsprach). Parallel dazu stiegen die chinesischen Ausfuhren nach Indonesien von 57 Tonnen im Jahr 2003 auf 83,8 Tonnen im UZ an.

**(20)** Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Indonesien und der Gemeinschaft von 2004 bis zum Ende des UZ verändert hatte und dass diese Veränderung auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indonesien zurückzuführen war.

Malaysia

**(21)** Da kein malaysisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die malaysischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und der Einfuhrmengen aus Malaysia wurden daher Eurostat-Daten als die geeignetsten verfügbaren Informationen herangezogen.

**(22)** Im Jahr 2005 wurden die ersten Einfuhren aus Malaysia in die Gemeinschaft verzeichnet. Sie erreichten im gleichen Jahr ein Volumen von 13 Tonnen und im UZ von 23 Tonnen (was 3,9 % des EU-Verbrauchs entsprach). Gleichzeitig stiegen die chinesischen Ausfuhren nach Malaysia von 23,6 Tonnen im Jahr 2004 auf 43,76 Tonnen im UZ an.

**(23)** Da kein malaysisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Gemeinschaft von 2005 bis zum Ende des UZ verändert hatte und dass diese Veränderung auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Malaysia zurückzuführen war.

**4.** Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

Indonesien

**(24)** Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass, da umfangreiche Mengen von Cumarin unmittelbar nach Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung gegen Indien und Thailand eingeführt wurden und gleichzeitig die chinesischen Ausfuhren von Cumarin nach Indonesien anstiegen, es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. Zu beachten ist hierbei auch, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass in Indonesien Cumarin überhaupt hergestellt wird.

Malaysia

**(25)** Da kein malaysisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass, da Cumarin erstmals 2005, nach der Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, eingeführt wurde und parallel dazu die chinesischen Ausfuhren nach Malaysia von 23,6 Tonnen 2004 auf 43,7 Tonnen 2005 gestiegen sind, es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. Zu beachten ist hierbei auch, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass in Malaysia Cumarin überhaupt hergestellt wird.

**5.** Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

Indonesien

**(26)** Der vorgenannten Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumping- und Antiumgehungsmaßnahmen in Kraft waren. Während bis 2003 kein als Ursprungserzeugnis Indonesiens angemeldetes Cumarin in die Gemeinschaft eingeführt wurde, stiegen die entsprechenden Einfuhren 2003 auf 4 Tonnen, 2004 auf 12,5 Tonnen, 2005 auf 15 Tonnen und im UZ auf 10 Tonnen an, was 1,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach.

**(27)** Die Untersuchung ergab, dass die Preise für die Einfuhren aus Indonesien unter dem in der Ausgangsuntersuchung genannten Ausfuhrpreis und weit unter dem ursprünglichen Normalwert lagen.

**(28)** Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den ungewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Indonesien die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Mengen und Preise der gleichartigen Waren untergraben haben.

Malaysia

**(29)** Der vorgenannten Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumping- und Antiumgehungsmaßnahmen in Kraft waren. Während vor 2005 kein Cumarin in die Gemeinschaft eingeführt wurde, beliefen sich die entsprechenden Einfuhren 2005 auf 13 Tonnen und im UZ auf 23 Tonnen.

**(30)** Die Untersuchung ergab, dass die Preise für die Einfuhren aus Malaysia unter dem in der Ausgangsuntersuchung genannten Ausfuhrpreis und weit unter dem ursprünglichen Normalwert lagen.

**(31)** Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den ungewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Malaysia die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Mengen und der Preise der gleichartigen Waren untergraben haben.

**6.** Beweise für Dumping im Verhältnis zu den vorher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten

Indonesien

**(32)** Die Untersuchung, ob das im UZ aus Indonesien in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin gedumpt war, stützte sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten.

**(33)** Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung müssen Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwert vorliegen.

**(34)** Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren, d. h. den im Antrag enthaltenen, Informationen vorgenommen.

**(35)** Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, dass die Einfuhren von Cumarin aus Indonesien in die Gemeinschaft gedumpt waren. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 100 %.

Malaysia

**(36)** Die Untersuchung, ob das im UZ aus Malaysia in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin gedumpt war, stützte sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten.

**(37)** Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren, d. h. den im Antrag enthaltenen, Informationen vorgenommen.

**(38)** Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, dass die Einfuhren von Cumarin aus Malaysia in die Gemeinschaft gedumpt waren. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 100 %.

C. MASSNAHMEN

**(39)** In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen betreffend Umgehungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

**(40)** Der ausgeweitete Zoll sollte dem in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll entsprechen.

**(41)** Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen ab dem Zeitpunkt eingeführt werden, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin erhoben werden, die gemäß der Einleitungsverordnung bei der Einfuhr zollamtlich erfasst wurden.

D. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

**(42)** Obwohl es der Untersuchung zufolge in Indonesien oder Malaysia keine „echten“ Hersteller von Cumarin gab und sich während der Untersuchung auch keine solchen Hersteller meldeten, müssen neue Hersteller, die einen Antrag auf Befreiung von der ausgeweiteten Antidumpingmaßnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

**(43)** Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von den Maßnahmen befreit werden, sofern ihre Einfuhren von ausführenden Herstellern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

**(44)** Wird eine Befreiung zugestanden, so ändert der Rat die vorliegende Verordnung entsprechend. Die Kommission kontrolliert die Einhaltung der in den gewährten Befreiungen enthaltenen Bedingungen.

E. VERFAHREN

**(45)** Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigt, die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Der mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von aus Indonesien und Malaysia versandtem Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Code 2932 21 00 16), ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

**(2)** Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/2006 und gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

**(3)** Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollvorschriften anzuwenden.

## **Artikel 2**

**(1)** Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 05/17 B-1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05

**(2)** Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann der Rat beschließen, Einfuhren, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

## **Artikel 3**

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/2006 einzustellen.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* E. HEINÄLUOMA

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_123_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 ( [ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_272_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_396_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_091_R_TOC) .

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 ().
[^3]: .
[^4]: .