# VERORDNUNG (EG) Nr. 1753/2006 DER KOMMISSION

vom 28. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95 [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit dem Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 13. Juli 2006 [^2] wurde die Tabelle II im Anhang zum Protokoll Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits geändert und das jährliche Zollkontingent für Garnelen und Kaisergranate, zubereitet oder haltbar gemacht, von 3 000 auf 4 000 Tonnen erhöht. Dieser Beschluss trat am 1. September 2006 in Kraft.

**(2)** Um dieser Erhöhung Rechnung zu tragen, muss die in dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 669/97 unter der laufenden Nummer 09.0679 aufgeführte jährliche Zollkontingentsmenge für Garnelen und Kaisergranate entsprechend geändert werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 669/97 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle wird in der sechsten Spalte die jährliche Menge des Zollkontingents für Garnelen und Kaisergranate, zubereitet oder haltbar gemacht, mit der laufenden Nummer 09.0679 von 3 000 auf 4 000 Tonnen erhöht.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. November 2006 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 101 vom 18.4.1997, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_101_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 31/2002 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 36](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_006_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_221_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 31/2002 der Kommission ().
[^2]: .