# VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1760/2006 DES RATES

vom 28. November 2006

zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs [^2] ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs [^3] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Aufgrund des bevorstehenden Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sollten befristete Sondermaßnahmen angenommen werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“ genannt) abweichen.

**(2)** In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von begrenzter Dauer sind, während eines längeren Zeitraums gelten. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 erscheint zu diesem Zweck angemessen.

**(3)** In Anbetracht der Notwendigkeit, die geplanten Einstellungen nach dem Beitritt möglichst rasch vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem für den Beitritt vorgesehenen Tag zu erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Bis zum 31. Dezember 2011 können freie Planstellen ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen nach dem Beitritt der betreffenden Staaten mit bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen besetzt werden.

**(2)** Die Ernennungen erfolgen a) für alle Besoldungsgruppen nach dem tatsächlichen Beitritt des jeweiligen Staates und b) außer bei Planstellen für leitende Beamte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 bzw. AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 bzw. AD 14) nach Durchführung von Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* E. HEINÄLUOMA

[^1] Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] Stellungnahme vom 11. Juli 2006.

[^3] Stellungnahme vom 14. September 2006.

[^1]: Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: Stellungnahme vom 11. Juli 2006.
[^3]: Stellungnahme vom 14. September 2006.