# VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [^1] , insbesondere auf Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Der ozonabbauende Stoff Tetrachlorkohlenstoff ist als geregelter Stoff in Gruppe IV des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführt und unterliegt daher Verwendungsbeschränkungen gemäß dieser Verordnung.

**(2)** Unter Berücksichtigung der von der Task Force für Verarbeitungshilfsstoffe im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in ihrem Lagebericht von Oktober 2004 [^2] dargelegten neuen Informationen und technischen Entwicklungen haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer siebzehnten Konferenz im Dezember 2005 Beschluss XVII/7 [^3] gefasst. Durch diesen Beschluss XVII/7 wird Tetrachlorkohlenstoff als Verarbeitungshilfsstoff für die Produktion von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin, einem Arzneimittel zur Diagnose der möglichen Ursachen von Vitamin B 12 -Mangel, der überarbeiteten Tabelle A zum Beschluss X/14 hinzugefügt.

**(3)** Gegenwärtig ist die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Verarbeitungshilfsstoff für die Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in der Gemeinschaft verboten. Anhang VI der Verordnung sollte in Übereinstimmung mit dem unlängst im Rahmen des Montrealer Protokolls gefassten Beschluss geändert werden, um diesen besonderen Verwendungszweck zuzulassen.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Dezember 2006 *Für die Kommission* Stavros DIMAS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_244_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 ( [ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_264_R_TOC) ).

[^2] Lagebericht der Task Force für Verarbeitungshilfsstoffe, Oktober 2004, S. 17 (http://hq.unep.org/ozone/teap/Reports/PATF/PATF\_Report2004.pdf).

[^3] Siebzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2005, Beschluss XVII/7: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe (http://hq.unep.org/ozone/Meeting\_Documents/mop/17mop/17mop-11.e.pdf).

„ANHANG VI Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich a) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron; b) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion; c) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk; d) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen — Analgetikum); e) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid; f) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin; g) Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen; h) Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten; i) Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern; j) Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität; k) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime; l) Verwendung von H-FCKW bei den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.“

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 ().
[^2]: Lagebericht der Task Force für Verarbeitungshilfsstoffe, Oktober 2004, S. 17 (http://hq.unep.org/ozone/teap/Reports/PATF/PATF\_Report2004.pdf).
[^3]: Siebzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2005, Beschluss XVII/7: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe (http://hq.unep.org/ozone/Meeting\_Documents/mop/17mop/17mop-11.e.pdf).