# VERORDNUNG (EG) Nr. 1797/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2007 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 96/753/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen [^2] , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, genehmigt durch den Beschluss 96/753/EG, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Schokolade und anderer kakaohaltiger Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Norwegen vor. Für das Jahr 2007 ist dieses Kontingent zu eröffnen.

**(2)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^3] legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

## **Artikel 2**

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Dezember 2006 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_318_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( [ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_298_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_345_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 ( [ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_070_R_TOC) ).

| Lfd. Nummer | KN-Code | Warenbezeichnung | Kontingent | Anwendbarer Zollsatz |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| 09.0764 | ex 1806<br>1806 20<br>1806 31<br>1806 32<br>1806 90 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit Ausnahme von Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder sonstigen Süßstoffen, die unter den KN-Code 1806 10 fallen | 5 500 Tonnen | 35,15 EUR/100 kg |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 ().