# VERORDNUNG (EG) Nr. 1977/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07 anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Größe des Schweinebestands in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausdrücken.

**(2)** Wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union ist es erforderlich, die genannten Koeffizienten unter Einbeziehung der Daten für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 der Kommission [^1] muss daher entsprechend geändert werden.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 218 vom 9.8.2006, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_218_R_TOC) .

ANNEX

„ANHANG Ab 1. Januar 2007 anwendbare Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 Belgien 3,9 Bulgarien 0,6 Tschechische Republik 1,7 Dänemark 7,9 Deutschland 16,9 Estland 0,2 Griechenland 0,7 Spanien 15,5 Frankreich 9,5 Irland 1,1 Italien 5,8 Zypern 0,3 Lettland 0,3 Litauen 0,7 Luxemburg 0,1 Ungarn 2,4 Malta 0,1 Niederlande 6,9 Österreich 2,0 Polen 11,8 Portugal 1,5 Rumänien 4,1 Slowenien 0,3 Slowakei 0,7 Finnland 0,9 Schweden 1,1 Vereinigtes Königreich 3,0 “

[^1]: .