# VERORDNUNG (EG) Nr. 1978/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 hinsichtlich der Berichterstattung über Finanzkorrekturverfahren und die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [^1] , insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 147 des Vertrags,

nach Anhörung des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums,

nach Anhörung des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen [^2] werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission über Finanzkorrekturverfahren und die bereits getroffenen oder gegebenenfalls noch erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme Bericht zu erstatten und sie über die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel und die Änderungen des Finanzplans der Intervention zu unterrichten.

**(2)** Die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Anforderungen klargestellt und vereinfacht werden müssen.

**(3)** Insbesondere sollten die der Kommission vorzulegenden Informationen auf die Gesamtbeträge der öffentlichen Mittel je Maßnahme beschränkt werden, die infolge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Gemeinschaftsförderung von Operationen aus dem betreffenden Programm gestrichen worden sind, sowie auf Informationen über die tatsächliche Wiederverwendung der im Anschluss an die Streichung dieser Beträge freigegebenen Mittel. Informationen über Anpassungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden von den Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten geliefert, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen [^3] vorzulegen sind.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 448/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 448/2001 wird wie folgt geändert:

**1.** In Artikel 2 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Unbeschadet der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission erforderlichen Informationen über Wiedereinziehungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission als Anhang zu dem letzten der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vorzulegenden vierteljährlichen Berichte eine Aufstellung der Gesamtbeträge der öffentlichen Mittel je Maßnahme, die infolge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Gemeinschaftsförderung von Operationen aus den Ausgabenerklärungen gestrichen worden sind, die während des vorangegangenen Jahres für das betreffende Programm vorgelegt wurden. [ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_063_R_TOC) ." [ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_178_R_TOC) .“."

**2.** In Artikel 3 Absatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bericht über die Wiederverwendung der im Anschluss an die Streichung von Mitteln aus dem Programm freigegebenen Gemeinschaftsmittel.“.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 2006 *Für die Kommission* Danuta HÜBNER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_161_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 ( [ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_029_R_TOC) ) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ( [ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_210_R_TOC) ) zum 1. Januar 2007 ersetzt.

[^2] [ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_064_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_063_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 ( [ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 42](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_351_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 () und durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 () zum 1. Januar 2007 ersetzt.
[^2]: .
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 ().