# VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 der Kommission [^2] wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt.

**(2)** Angesichts des Unterschieds zwischen den Marktpreisen für Roggen auf dem Ausfuhrmarkt und dem Binnenmarkt könnte es für die Marktteilnehmer, denen Roggenpartien im Hinblick auf die Ausfuhr zugeschlagen wurden, finanziell interessant sein, diese auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederzuverkaufen und die Sicherheit verfallen zu lassen. Um eine solche Situation zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf der Ausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 zu ermöglichen, sollte die Sicherheit für Roggen heraufgesetzt werden.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 990/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 erhält folgende Fassung:

„(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 50 EUR je Tonne für Roggen und 25 EUR je Tonne für anderes Getreide beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Januar 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1349/2006 der Kommission ( [ABl. L 250 vom 14.9.2006, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_250_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1349/2006 der Kommission ().