# VERORDNUNG (EG) Nr. 92/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2007

zur Festsetzung einer ergänzenden Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien für das Wirtschaftsjahr 2006/07

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf eine ergänzende Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Staaten für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 ausgesetzt, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

**(2)** Diese ergänzende Menge sollte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 [^2] anhand einer vollständigen gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung festgesetzt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge Rohzucker einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken.

**(3)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 [^3] wurde eine erste ergänzende Menge von 82 500 Tonnen zur Deckung des dringendsten Bedarfs für die ersten Monate des Wirtschaftsjahrs 2006/07 festgesetzt. Da keine Marktrücknahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu erwarten sind, wird der in Artikel 29 Absatz 1 derselben Verordnung genannte traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination nicht reduziert. Darüber hinaus wurde die portugiesische Zuckerquote im Wirtschaftsjahr 2006/07 um über 50 % gekürzt. In Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der traditionelle Versorgungsbedarf für Portugal daher um zusätzliche 35 000 Tonnen aufzustocken.

**(4)** Um eine angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte daher für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eine ergänzende Menge von 120 000 Tonnen Zucker festgesetzt werden.

**(5)** Diese angemessene Versorgung der Raffinerien kann nur garantiert werden, wenn die traditionellen Ausfuhrvereinbarungen zwischen den begünstigten Ländern eingehalten werden. Daher ist eine Aufteilung zwischen den begünstigten Ländern oder Gruppen von Ländern erforderlich. Für Indien entsprechen die mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 festgesetzten Mengen bereits der traditionellen Einfuhrmenge. Daher wird für Indien eine begrenzte Menge von 3 500 Tonnen eröffnet. Die verbleibenden Mengen sollten für die AKP-Staaten eröffnet werden, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Zuteilung der Mengen festzulegen, um die angemessene Versorgung der Raffinerien zu gewährleisten.

**(6)** Vor der Einfuhr dieses zusätzlichen Zuckers müssen die Raffinerien Liefer- und Transportvereinbarungen mit den begünstigten Ländern und dem Handel treffen. Um es Ihnen zu ermöglichen, die Einfuhrlizenzen rechtzeitig zu beantragen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 festgelegten Mengen wird für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eine ergänzende Menge von 120 000 Tonnen Rohrrohzucker, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, festgesetzt:

**a)** 116 500 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme von Indien;

**b)** 3 500 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_058_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 ( [ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_384_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_178_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 ( [ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_414_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_227_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 ().
[^3]: .