# VERORDNUNG (EG) Nr. 115/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 hinsichtlich der dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschriebenen Beträge, die für die nicht vom Markt genommenen Überschussmengen Zucker erhoben werden

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [^1] wird der Betrag, der von den neuen Mitgliedstaaten für die Überschussmengen eingezogen wird, die nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung vom Markt genommen wurden, dem Gemeinschaftshaushalt bis spätestens 31. Dezember der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 in vier gleichen Tranchen gutgeschrieben.

**(2)** Mit der Entscheidung 2006/776/EG der Kommission vom 13. November 2006 über die Beträge, die für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen sind [^2] , sind die Beträge festgesetzt worden, die bei den einzelnen Mitgliedstaaten für die Überschussmengen Zucker eingezogen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei [^3] festgesetzt wurden und für die bis 31. März 2006 nicht in geeigneter Weise nachgewiesen wurde, dass sie vom Markt genommen wurden.

**(3)** Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften [^4] werden die nach Artikel 2 derselben Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

**(4)** Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mussten die betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 31. März 2006 nachweisen, dass die Mengen vom Markt genommen wurden. In bestimmten Fällen war es jedoch notwendig. zusätzliche Informationen zu den vorgelegten Nachweisen anzufordern. Aufgrund der Verzögerungen beim Eintreffen solcher zusätzlichen Informationen und der für ihre gründliche Analyse erforderlichen Zeit war es nicht möglich, die Mitgliedstaaten über die bis spätestens 31. Oktober 2006 zu zahlenden Abgaben zu unterrichten. Um den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zu entsprechen, muss somit der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 festgesetzte Termin für die Zahlung der ersten Tranche geändert werden.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 erhält folgende Fassung:

„(2) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird beim neuen Mitgliedstaat ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gelten, eingezogen. Bis spätestens 31. Januar 2007, 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 werden jeweils 25 % des Gesamtbetrags dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben. Bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der Gesamtbetrag berücksichtigt.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_009_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2005 ( [ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_269_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 35](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_314_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_138_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_130_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 ( [ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_352_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2005 ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 ().