# VERORDNUNG (EG) Nr. 206/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 [^1] , insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission [^2] wurde ein mehrjähriges Zollkontingent für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in den AKP-Staaten jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Die Erzeugnisse, die im Rahmen dieses Kontingents eingeführt werden können, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt.

**(2)** Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung [^3] darf jeder Antragsteller je Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum nur einen Einfuhrlizenzantrag für dieselbe laufende Nummer des Kontingents stellen. Außerdem schreibt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 [^4] vor, dass Einfuhrlizenzen unbeschadet anderer Sondervorschriften für Erzeugnisse einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder einer in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Gruppe von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur beantragt werden. Aufgrund der Reihe von Erzeugnissen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 eingeführt werden können, sollten die Antragsteller ihren einzigen Antrag für dieselbe laufende Nummer des Kontingents nach KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes unterteilen können.

**(3)** Zu statistischen Zwecken sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 erteilten Lizenzen die betreffenden Mengen nach KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes aufschlüsseln.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 wird wie folgt geändert:

**1.** Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Nummer des Kontingents auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Beziehen sich Anträge auf mehrere KN-Codes, so ist die Menge anzugeben, die jeweils je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.“

**2.** Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die erteilten Lizenzen enthalten die betreffenden Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes bzw. Gruppen von KN-Codes.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Februar 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_348_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_333_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 ( [ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_408_R_TOC) ). Berichtigung im [ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_047_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_238_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_143_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (). Berichtigung im .
[^3]: .
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.