# VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums [^1] , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wurde eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa, einschließlich insbesondere Bulgariens und Rumäniens, während des Heranführungszeitraums (Sapard-Programm) eingeführt.

**(2)** Gemäß Artikel 29 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden für den Fall, dass sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des Sapard-Programms für bestimmte Maßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von Sapard zulässige Datum hinaus erstreckt, noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt.

**(3)** Das Sapard-Programm umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die nach dem Beitritt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) [^2] gefördert werden.

**(4)** Um den Übergang zwischen diesen beiden Förderarten zu erleichtern, ist der Zeitraum zu präzisieren, während dessen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Sapard-Programms eingegangen werden können.

**(5)** Die Bedingungen sind festzulegen, unter denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Vorhaben, die für eine Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung nicht mehr in Betracht kommen, in die Programmpläne zur Entwicklung des ländlichen Raums übernommen werden können.

**(6)** Die Verordnung (EG) Nr. 1423/2006 der Kommission vom 26. September 2006 zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien [^3] wird durch diese Verordnung nicht berührt.

**(7)** Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates [^4] ergibt sich, dass spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums eine Ex-post-Bewertung des Sapard-Programms erfolgt sein muss. Es ist sicherzustellen, dass diese Bewertungen auch nach 2006, also nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vorgesehenen Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von Sapard, durchgeführt und finanziert werden können.

**(8)** Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen.

**(9)** In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, wird die Beziehung zwischen Bulgarien und Rumänien und der Gemeinschaft seit 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden Gemeinschaftsrecht stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom Gemeinschaftsrecht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts gelten.

**(10)** Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die Gemeinschaft nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden. Um eine ununterbrochene Anwendung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sicherzustellen, sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2007 gelten.

**(11)** Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie [^5] und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums [^6] waren die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verwaltung der Finanzhilfe im Rahmen von Sapard auf Einzelfallbasis den Durchführungsstellen in den Bewerberländern übertrug. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wurden auf der Grundlage dieser Möglichkeit geschlossen. Im Fall von Mitgliedstaaten schreibt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht die Übertragung der Verwaltung, sondern ein nationales Zulassungsverfahren für die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [^7] vor. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sehen in Artikel 4 von Teil A des Anhangs praktisch ein identisches Zulassungsverfahren vor. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist somit eine Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe nicht mehr erforderlich. Infolgedessen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen angezeigt.

**(12)** Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen wurden auch zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (den „Beitrittsländern von 2004“) andererseits geschlossen.

**(13)** Ähnliche Maßnahmen, wie sie in der vorliegenden Verordnung zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen mit Bulgarien und Rumänien enthalten sind, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission vom 4. August 2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000 [^8] zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen für die Beitrittsländer von 2004 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung im Rahmen des Sapard-Programms zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erlassen und laufen somit am 30. April 2007 aus.

**(14)** Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Maßnahmen nicht nur den Übergang vom Sapard-Programm zur ländlichen Entwicklung, sondern vor allem den Abschluss der Programme betreffen, die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleitet wurden. In diesem Fall bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 anwendbar.

**(15)** Da die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleiteten Programme noch nicht abgeschlossen sind, sollten im Hinblick auf ihren Abschluss mit der vorliegenden Verordnung Maßnahmen erlassen werden, die den in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 festgelegten Maßnahmen entsprechen. Diese Maßnahmen sollten anwendbar sein, sobald die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 keine Anwendung mehr finden, d. h. ab dem 1. Mai 2007.

**(16)** Gemäß Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung wird der laut einer Konformitätsentscheidung wiedereinzuziehende Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen. Gemäß Artikel 12 Absatz 8 darf der gemäß Konformitätsentscheidung einzuziehende Betrag dem Programm nicht wieder zugewiesen werden. Die Anwendung beider Bestimmungen würde dazu führen, dass der Betrag von der Sapard-Zuweisung für das Empfängerland zweimal abgezogen wird. Die Bestimmung, nach der dieser Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen wird, ist daher zu streichen.

**(17)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I BULGARIEN UND RUMÄNIEN ABSCHNITT I Übergang von Sapard zur ländlichen Entwicklung Artikel 1 Ende des Verpflichtungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 Für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können Bulgarien und Rumänien weiterhin im Rahmen der genannten Verordnung Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis sie das erste Mal im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen. Sie teilen der Kommission diesen Zeitpunkt mit. Artikel 2 Finanzierung von Sapard-Vorhaben nach Ablauf des Förderzeitraums (1) Erstreckt sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des Sapard-Programms für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften oder Agrarumweltmaßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von Sapard zulässige Datum hinaus, so können noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abgewickelt und aus dem ELER finanziert werden, sofern dies im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist. (2) Wenden Bulgarien oder Rumänien Absatz 1 an, so teilen sie der Kommission die entsprechenden Beträge der Mittelbindungen vor Ende des Jahres 2007 mit. (3) Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung. Artikel 3 Ausgaben für die Ex-post-Bewertung der Sapard-Programme Ausgaben für die Ex-post-Bewertung der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 sind im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Programme 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zuschussfähig und können aus dem ELER finanziert werden, sofern dies im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist. Artikel 4 Entsprechung der Maßnahmen im Rahmen des laufenden und des neuen Programmplanungszeitraums Die Entsprechungstabelle für Maßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist in Anhang I aufgeführt. ABSCHNITT II Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen Artikel 5 Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt (1) Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang II aufgeführten mehrjährigen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung. (2) Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr. (3) Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr: a) Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen; b) Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A; c) Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C; d) Teil G. (4) Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden für Bulgarien und Rumänien keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm. Artikel 6 Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet.

KAPITEL II MEHRJÄHRIGE FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN UND JÄHRLICHE FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN MIT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND, UNGARN, LETTLAND, LITAUEN, POLEN, DER SLOWAKEI UND SLOWENIEN Artikel 7 Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt (1) Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang III aufgeführten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung. (2) Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr. (3) Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr: a) Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen; b) Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A; c) Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C; d) Punkt 8 von Teil F; e) Teil G. (4) Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm. Artikel 8 Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet. Artikel 9 Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen (1) Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen erhält folgende Fassung: „Die Zahlung des Restbetrags für das Programm ist an die Bedingungen geknüpft, dass a) der nationale Anweisungsbefugte innerhalb der in der letzten jährlichen Finanzierungsvereinbarung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß Artikel 9 dieses Teils bei der Kommission vorgelegt hat; b) der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde; c) die in Artikel 11 dieses Teils genannte Entscheidung getroffen wurde. Die Zahlung greift einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 12 dieses Teils nicht vor.“ (2) Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt: „Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.“ (3) Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung erhält folgende Fassung: „Der laut der Konformitätsentscheidungen wiedereinzuziehende Betrag wird dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt, der im Namen der Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass der Betrag binnen zwei Monaten nach dem Datum der Entscheidung dem Sapard-Euro-Konto gutgeschrieben wird. Die Kommission kann jedoch in Einzelfällen beschließen, den ihr gutzuschreibenden Betrag auf andere Zahlungen anzurechnen, die sie den Mitgliedstaaten im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsinstruments zu leisten hat.“ Artikel 10 Ersetzung der Beträge gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003 Der Betrag gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003 für die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und Slowenien wird durch die in Anhang IV genannten Beträge ersetzt. Artikel 11 Änderung von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000—2003 Am Ende von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt: „Der Teil des in Artikel 2 genannten Gemeinschaftsbeitrags, für den bis zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt mit den Endbegünstigten keine Verträge geschlossen wurden, ist der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag bekannt ist, mitzuteilen.“

KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 12 Geltungsbereich Kapitel I findet auf die Durchführung des Sapard-Programms in Bulgarien und Rumänien Anwendung. Kapitel II findet auf die Durchführung des Sapard-Programms in der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien Anwendung. Artikel 13 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft. Kapitel I gilt ab dem 1. Januar 2007. Kapitel II gilt ab dem 1. Mai 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_161_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 ( [ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_344_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_277_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 ( [ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_384_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_269_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_331_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/2004 ( [ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 36](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_396_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_161_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2006 ( [ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_189_R_TOC) ).

[^7] [ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_209_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ( [ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_058_R_TOC) ).

[^8] [ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_258_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1155/2005 ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

Entsprechungstabelle für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

| Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 | Schwerpunkt und Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 | Codes im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |
| --- | --- | --- |
| Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen, Artikel 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | 214 |
| Gründung von Erzeugervereinigungen, Artikel 2 siebter Gedankenstrich | Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 35: Erzeugergemeinschaften | 142 |
| Forstwirtschaft einschließlich Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Investitionen in die Forstbetriebe privater Waldbesitzer sowie Verarbeitung und Vermarktung von Forsterzeugnissen, Artikel 2 vierzehnter Gedankenstrich | Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 43: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen | 221 |
| Technische Hilfe für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen einschließlich Studien zur Unterstützung der Programmplanung und -begleitung sowie Informations- und Publizitätskampagnen | Artikel 66 Absatz 2: Technische Hilfe | 511 |

Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und Rumänien und Bulgarien

**1.** LISTE DER MEHRJÄHRIGEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am zwanzigsten April zweitausendeins;

— der Regierung von Rumänien am siebzehnten Januar zweitausendzwei.

**2.** LISTE DER JÄHRLICHEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

A. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2000

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2000 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am zwanzigsten April zweitausendeins;

— der Regierung von Rumänien am siebzehnten Januar zweitausendzwei.

B. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2001

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2001 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am neunundzwanzigsten Juli zweitausendzwei;

— der Regierung von Rumänien am elften Oktober zweitausendzwei.

C. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2002

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2002 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am sechsten Juni zweitausenddrei;

— der Regierung von Rumänien am zwölften Mai zweitausenddrei.

D. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2003

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2003 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am ersten Oktober zweitausenddrei;

— der Regierung von Rumänien am zweiundzwanzigsten September zweitausendvier.

E. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2004

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2004 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am sechsten Juni zweitausendfünf;

— der Regierung von Rumänien am dritten November zweitausendfünf.

F. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2005

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2005 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am sechsten Juni zweitausendsechs;

— der Regierung von Rumänien am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsechs.

G. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2006

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2006 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Republik Bulgarien am neunundzwanzigsten Dezember zweitausendsechs;

— der Regierung von Rumänien [^1] .

[^1] Annahme durch die Kommission am 18. Oktober 2006, Unterzeichnung durch die Kommission und die Regierung von Rumänien am 31. Oktober 2006, durchläuft zurzeit in Rumänien die für den Abschluss erforderlichen Verfahren.

Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien

**1.** LISTE DER MEHRJÄHRIGEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

— der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

— der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

— der Republik Lettland am vierten Juli zweitausendeins;

— der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

— der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

— der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

— der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten August zweitausendeins.

**2.** LISTE DER JÄHRLICHEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

A. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2000

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2000 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

— der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

— der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

— der Republik Lettland am elften Mai zweitausendeins;

— der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

— der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

— der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

— der Republik Slowenien am sechzehnten Oktober zweitausendeins.

B. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2001

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2001 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Tschechischen Republik am neunzehnten Juni zweitausenddrei;

— der Republik Estland am zehnten Juli zweitausenddrei;

— der Republik Ungarn am sechsundzwanzigsten März zweitausenddrei;

— der Republik Lettland am dreißigsten Mai zweitausendzwei;

— der Republik Litauen am achtzehnten Juli zweitausendzwei;

— der Republik Polen am zehnten Juni zweitausendzwei;

— der Slowakischen Republik am vierten November zweitausendzwei;

— der Republik Slowenien am siebzehnten Juli zweitausendzwei.

C. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2002

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2002 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Tschechischen Republik am dritten Juni zweitausendvier;

— der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

— der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

— der Republik Lettland am zwölften Mai zweitausenddrei;

— der Republik Litauen am sechsten Juni zweitausenddrei;

— der Republik Polen am vierzehnten April zweitausenddrei;

— der Slowakischen Republik am dreißigsten September zweitausenddrei;

— der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten Juli zweitausenddrei.

D. Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2003

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2003 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

— der Tschechischen Republik am zweiten Juli zweitausendvier;

— der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

— der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

— der Republik Lettland am ersten Dezember zweitausenddrei;

— der Republik Litauen am fünfzehnten Januar zweitausendvier;

— der Republik Polen am zehnten Juni zweitausenddrei;

— der Slowakischen Republik am sechsundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

— der Republik Slowenien am elften November zweitausenddrei.

Jährliche Finanzierungsvereinbarung 2003 — Zuweisung je Land

| Land | Betrag |
| --- | --- |
| Tschechische Republik | 23 923 565 |
| Estland | 13 160 508 |
| Ungarn | 41 263 079 |
| Lettland | 23 690 433 |
| Litauen | 32 344 468 |
| Polen | 182 907 972 |
| Slowakei | 19 831 304 |
| Slowenien | 6 871 397 |
| Insgesamt | 343 992 726 |

[^1]: Annahme durch die Kommission am 18. Oktober 2006, Unterzeichnung durch die Kommission und die Regierung von Rumänien am 31. Oktober 2006, durchläuft zurzeit in Rumänien die für den Abschluss erforderlichen Verfahren.
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 ().
[^3]: .
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/2004 ().
[^5]: .
[^6]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2006 ().
[^7]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ().
[^8]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1155/2005 ().