# VERORDNUNG (EG) Nr. 296/2007 DER KOMMISSION

vom 20. März 2007

mit Übergangsmaßnahmen für Faserflachs und -hanf in Bulgarien und Rumänien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf [^1] ist eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung vorgesehen. Diese Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter gewährt.

**(2)** Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf [^2] wird die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung nur für Fasern gewährt, die aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags ist, und für die für das betreffende Wirtschaftsjahr ein Sammelantrag gemäß Teil II, Titel II, Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission [^3] gestellt wurde.

**(3)** Folglich sind im Falle von Bulgarien und Rumänien (nachstehend „die neuen Erzeugermitgliedstaaten“) für Flachs- und Hanffasern, die aus vor dem Wirtschaftsjahr 2007/08 erzeugtem Stroh hergestellt wurden, die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt. Es sind daher Übergangsmaßnahmen zu erlassen, damit die fragliche Bestimmung auf die Verarbeiter in Bulgarien und Rumänien angewendet werden kann.

**(4)** Die Maßnahmen müssen geeignete Kontrollbestimmungen umfassen, um die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 zu gewährleisten. Es ist daher vorzusehen, dass die in den neuen Erzeugermitgliedstaaten zugelassenen Erstverarbeiter sowie die Erstverarbeiter, denen die zuständige Behörde auf die Antragstellung hin noch keine Zulassung erteilt hat, den nationalen Kontrolleinrichtungen vor Beginn des Wirtschaftsjahrs 2007/08 die Mengen von Flachs- und Hanfstroh und -fasern mitteilen, die sich in ihren Lagerbeständen befinden. Darüber hinaus sind die von den Kontrolleinrichtungen vorzunehmenden Überprüfungen und die Einführung einer Sanktionsregelung vorzusehen.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** In Bulgarien und Rumänien (nachstehend „die neuen Erzeugermitgliedstaaten“) teilen die zugelassenen Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sowie die Erstverarbeiter, die einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, von der zuständigen Behörde aber noch keine Zulassung erhalten haben, der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli 2007 die zum 30. Juni 2007 bei ihnen gelagerten Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern mit.

**(2)** Die zuständigen Behörden der neuen Erzeugermitgliedstaaten überprüfen vor Ort die Richtigkeit der Mitteilungen gemäß Absatz 1 bei mindestens 50 % der Erstverarbeiter gemäß Absatz 1.

**(3)** Die neuen Erzeugermitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die im Falle von nicht übermittelten, verspätet übermittelten, unvollständigen oder falschen Mitteilungen anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend sein.

**(4)** Die neuen Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar 2008 eine Aufstellung der zum 30. Juni 2007 in Lagerbeständen befindlichen Mengen von Erzeugnissen gemäß Absatz 1, gegebenenfalls angepasst aufgrund der Überprüfungen gemäß Absatz 2, sowie eine Aufstellung der gemäß Absatz 3 angewendeten Sanktionen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 2007/08.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. März 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_193_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 ( [ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_175_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_035_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( [ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_365_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_141_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2006 ( [ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 81](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_384_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2006 ().