# VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Anhang V Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann vom Höchstgehalt an Schwefeldioxid abgewichen werden, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission [^2] sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt worden, die insbesondere den Gesamtgehalt der Weine an Schwefeldioxid betreffen. Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 4 vor, dass die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Witterungsverhältnisse zulassen können, dass der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird, in Anhang XIIa derselben Verordnung aufgeführt sind.

**(3)** Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 hat die deutsche Regierung beantragt, wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse zulassen zu können, dass bei in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz erzeugtem Wein der Ernte 2006 der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben.

**(4)** Aus den von den zuständigen deutschen Behörden übermittelten wissenschaftlichen Studien geht hervor, dass die Mengen Schwefeldioxid, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Weinbereitung und -lagerung sowie die Vermarktbarkeit der Weine zu gewährleisten, gegenüber dem normalerweise zulässigen Gehalt angehoben werden müssen. Diese vorübergehende Maßnahme stellt die einzige verfügbare Möglichkeit dar, die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen beeinträchtigten Weintrauben für die Erzeugung vermarktbarer Weine zu verwenden.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ist entsprechend zu ändern.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang XIIa der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. April 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_194_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2030/2006 ( [ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 40](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_414_R_TOC) ).

„ANHANG XIIa Erhöhung des zulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen (Artikel 19) Jahr Mitgliedstaat Weinbauzone(n) Betreffende Weine 1. 2000 Deutschland Alle Weinbauzonen des deutschen Hoheitsgebiets Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben 2. 2006 Deutschland Die Weinbauzonen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben“

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2030/2006 ().