# VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2007 DER KOMMISSION

vom 23. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates im Zusammenhang mit Fangbeschränkungen für den Heringsbestand in den ICES-Gebieten I und II

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen [^1] , insbesondere auf Anhang IB,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wurden für 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

**(2)** Im Anschluss an Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation vom 18. Januar 2007 wurde eine Vereinbarung über die Fangmöglichkeiten für Atlanto-Skandischen Hering (norwegischen Frühjahrslaicher) im Nordostatlantik getroffen. Die Gesamtfangmöglichkeiten für 2007 werden in vollkommener Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) auf 1 280 000 Tonnen festgesetzt. Diese Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. April 2007 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_015_R_TOC) .

In Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 erhält der Eintrag betreffend die Heringsarten in den Gebieten I und II (EG und internationale Gewässer) folgende Fassung:

„Art : Hering *Clupea harengus* Gebiet : I und II (EG und internationale Gewässer) HER/1/2. Belgien 30 Dänemark 28 550 Deutschland 5 000 Spanien 94 Frankreich 1 232 Irland 7 391 Niederlande 10 217 Polen 1 445 Portugal 94 Finnland 442 Schweden 10 580 Vereinigtes Königreich 18 253 EG 83 328 Norwegen 74 995 [^1] TAC 1 280 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62 °N und in der Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) Belgien 30 Dänemark 28 550 Deutschland 5 000 Spanien 94 Frankreich 1 232 Irland 7 391 Niederlande 10 217 Polen 1 445 Portugal 94 Finnland 442 Schweden 10 580 Vereinigtes Königreich 18 253 Wenn die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge erlaubt.“

[^1] Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in EG-Gewässern nördlich von 62 °N gefischt werden.

[^2] Wenn die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge erlaubt.“

[^1]: Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in EG-Gewässern nördlich von 62 °N gefischt werden.
[^2]: Wenn die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge erlaubt.“