# VERORDNUNG (EG) Nr. 455/2007 DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] , weiterverwendet werden können.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. April 2007 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 ( [ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_081_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

| (1) | (2) | (3) |
| --- | --- | --- |
| 1.: Zubereitung in Form einer alkoholischen Lösung, in Pipetten für den Einzelverkauf aufgemacht. Sie hat folgende Zusammensetzung: — Fipronil (ISO) 10 g — Butylhydroxyanisol (BHA, E 320) 0,02 g — Butylhydroxytoluol (BHT, E 321) 0,01 g — Lösemittel q.s. 100 ml Die Zubereitung, die einen Stoff enhält, der eine insektizide und akarizide Wirkung gegen Parasiten wie Flöhe, Zecken und Läuse aufweist, wird äußerlich bei Haustieren (Hunden und Katzen) angewendet. — — — Fipronil (ISO) — 10 g — — — Butylhydroxyanisol (BHA, E 320) — 0,02 g — — — Butylhydroxytoluol (BHT, E 321) — 0,01 g — — — Lösemittel q.s. — 100 ml<br>—: Fipronil (ISO) — 10 g<br>—: Butylhydroxyanisol (BHA, E 320) — 0,02 g<br>—: Butylhydroxytoluol (BHT, E 321) — 0,01 g<br>—: Lösemittel q.s. — 100 ml | 3808 91 90 | Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1, 3a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3808 , 3808 91 und 3808 91 90 .<br>Siehe auch die Erläuterungen zum HS, Position 3808 und Unterpositionen 3808 91 bis 3808 99 .<br>Die Zubereitung hat keine therapeutische oder prophylaktische Wirkung im Sinne der Position 3004 . |
| 2.: Zubereitung in Form einer alkoholischen Lösung, in Spraydosen (Spritzgerät, Pumpe) für den Einzelverkauf aufgemacht. Sie hat folgende Zusammensetzung: — Fipronil (ISO) 0,25 g — Lösemittel q.s. 100 ml Die Zubereitung, die einen Stoff enhält, der eine insektizide und akarizide Wirkung gegen Parasiten wie Flöhe, Zecken und Läuse aufweist, wird äußerlich bei Haustieren (Hunden und Katzen) angewendet. — — — Fipronil (ISO) — 0,25 g — — — Lösemittel q.s. — 100 ml<br>—: Fipronil (ISO) — 0,25 g<br>—: Lösemittel q.s. — 100 ml | 3808 91 90 | Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1, 3a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3808 , 3808 91 und 3808 91 90 .<br>Siehe auch die Erläuterungen zum HS, Position 3808 und Unterpositionen 3808 91 bis 3808 99 .<br>Die Zubereitung hat keine therapeutische oder prophylaktische Wirkung im Sinne der Position 3004 .<br>Diese Zubereitung enthält keine Inhaltsstoffe, die ihr die Eigenschaften eines zubereiteten Tierpflegemittels verleihen. Deshalb wird sie nicht von der Position 3307 erfasst. |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().