# VERORDNUNG (EG) Nr. 635/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Abweichung — für das Rechnungsjahr 2006 — von der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Betriebsbogen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG [^1] , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben [^2] übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission ab dem Rechnungsjahr 2005 die Betriebsbogen spätestens zwölf Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres.

**(2)** Es ist angezeigt, Dänemark ausnahmsweise für das Rechnungsjahr 2006 eine längere Frist für die Übermittlung der Daten einzuräumen, damit dieser Mitgliedstaat die Erneuerung seines IT-Systems abschließen kann, mit dem die zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erfassten Buchführungsdaten verarbeitet werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 übermittelt die Verbindungsstelle in Dänemark der Kommission für das Rechnungsjahr 2006 die Betriebsbogen innerhalb von 18 Monaten nach Ende des genannten Rechnungsjahrs.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOP_1965_109_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1983_190_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2005 ( [ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_194_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2005 ().