# VERORDNUNG (EG) Nr. 636/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Abweichung vom Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates hinsichtlich der Gebiete Rumäniens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Der Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG [^1] enthält eine Liste der Gebiete im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der genannten Verordnung.

**(2)** Dem genannten Anhang zufolge ist Rumänien in acht Gebiete unterteilt. Auf Antrag Rumäniens sollte dieses Land für die Zwecke der Verordnung Nr. 79/65/EWG während der ersten drei Jahre nach seinem Beitritt zur Europäischen Union als einziges Gebiet betrachtet werden, damit die Festlegung eines realistischen Auswahlplans erleichtert wird.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Abweichend vom Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG stellt Rumänien für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung bis 31. Dezember 2009 ein einziges Gebiet dar.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOP_1965_109_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().