# VERORDNUNG (EG) Nr. 645/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2007

zur Festsetzung der letzten ergänzenden Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien für das Wirtschaftsjahr 2006/07

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf eine ergänzende Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Staaten für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 ausgesetzt, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

**(2)** Diese ergänzende Menge sollte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 [^2] anhand einer vollständigen gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung festgesetzt werden.

**(3)** Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge von 334 025 Tonnen Rohzucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken. Diese ergänzende Menge umfasst eine Schätzung der Einfuhrlizenzanträge für die letzten Monate des Wirtschaftsjahrs 2006/07 in Bezug auf die Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 [^3] .

**(4)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 [^4] und der Verordnung (EG) Nr. 92/2007 vom 30. Januar 2007 zur Festsetzung einer ergänzenden Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien für das Wirtschaftsjahr 2006/07 [^5] wurden bereits ergänzende Mengen von 82 500 bzw. 120 000 Tonnen festgesetzt. Es sollte daher eine letzte ergänzende Zuckermenge von 131 525 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzt werden.

**(5)** Eine angemessene Versorgung der Raffinerien kann nur garantiert werden, wenn die traditionellen Ausfuhrvereinbarungen zwischen den begünstigten Ländern eingehalten werden. Daher ist eine Aufteilung zwischen den begünstigten Ländern oder Gruppen von Ländern erforderlich. Für Indien wird eine Menge von 6 000 Tonnen eröffnet, womit die Gesamtmenge für Indien im Wirtschaftsjahr 2006/07 auf 22 000 Tonnen kommt, was als wirtschaftlich rentable Transportmenge betrachtet wird. Die verbleibenden Mengen sollten für die AKP-Staaten eröffnet werden, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Zuteilung der Mengen festzulegen, um die angemessene Versorgung der Raffinerien zu gewährleisten.

**(6)** Vor der Einfuhr dieses zusätzlichen Zuckers müssen die Raffinerien Liefer- und Transportvereinbarungen mit den begünstigten Ländern und dem Handel treffen. Um es Ihnen zu ermöglichen, die Einfuhrlizenzen rechtzeitig zu beantragen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Zusätzlich zu den in den Verordnungen (EG) Nr. 1249/2006 und (EG) Nr. 92/2007 festgesetzten Mengen wird für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eine letzte ergänzende Menge von 131 525 Tonnen Rohrrohzucker, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, festgesetzt:

**a)** 125 525 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme von Indien;

**b)** 6 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_058_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission ( [ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_069_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_178_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 ( [ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_092_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_196_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_227_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_022_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 ().
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: .