# VERORDNUNG (EG) Nr. 648/2007 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2007

über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den Gewässern der ICES-Gebiete Vb, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [^2] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten [^3] sind die Fangquoten für die beiden Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

**(2)** Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

**(3)** Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

## **Artikel 2**

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

## **Artikel 3**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2007 *Für die Kommission* Fokion FOTIADIS *Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten*

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ( [ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_409_R_TOC) . Berichtigung im [ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_036_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_384_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission ( [ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_141_R_TOC) ).

| Nr. | 11 |
| --- | --- |
| Mitgliedstaat | SPANIEN |
| Bestand | RNG/5B67- |
| Art | Grenadierfisch ( *Coryphaenoides rupestris* ) |
| Gebiet | ICES-Gebiete Vb, VI und VII: Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern |
| Datum | 13.4.2007 |

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (. Berichtigung im ).
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission ().