# VERORDNUNG (EG) Nr. 652/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] weiterverwendet werden können.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juni 2007 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 ( [ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_138_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

| Warenbezeichnung | Einreihung<br>(KN-Code) | Begründung |
| --- | --- | --- |
| (1) | (2) | (3) |
| 1.: Nachbildung eines bestimmten Mobiltelefonmodells (sog. Mock Up). Das Produkt besteht hauptsächlich aus Kunststoff. Es hat keine elektronischen Bestandteile. Größe, Aufmachung und Gewicht sind mit den Merkmalen des nachgebildeten Mobiltelefons identisch. Das Produkt ist mit Tasten ausgestattet, die sich wie echte Tasten drücken lassen. | 3926 90 97 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .<br>Das Produkt kann aufgrund seiner Bauweise und der Tatsache, dass es nicht die Funktionen eines Mobiltelefons besitzt, nicht in die Position 8517 eingereiht werden<br>Das Produkt ist zwar eine Nachbildung eines bestimmten Mobiltelefonmodells — es sieht wie ein Mobiltelefon aus und hat Tasten die sich wie bei einem echten Mobiltelefon drücken lassen — weist aber ansonsten kein anderes Merkmal und keine andere Eigenschaft des Modells auf. Seine Hauptaufgabe ist es zu zeigen, wie ein bestimmtes Mobiltelefon-Modell aussieht. Daher kann das Produkt nicht in die Position 9023 eingereiht werden.<br>Das Produkt ist gemäß seiner stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) einzureihen. |
| 2.: Eine so genannte selbstaufblasbare Matratze von 185 cm Länge, 66 cm Breite und 3,8 cm Höhe zur Verwendung im Freien. Die Matratze hat eine Außenfläche aus Textilgewebe (synthetische Chemiefasern) und eine Innenbeschichtung aus Kunststoff. Sie enthält eine Matte (ca. 3,5 cm dick) aus Polyurethanschaum mit offenen Zellen. Die äußere Oberfläche der Ware, die die Reibung mit anderen Materialien (z. B. Schlafsäcken) verstärkt, ist dauerhaft, schmutz- und feuchtigkeitsabweisend sowie widerstandsfähig gegen das Entstehen von Löchern. Sie hat ein Ventil, durch das die Luft einströmen kann, wenn die Matratze ausgerollt wird bzw. ausströmen, wenn die Matratze zusammengerollt wird. | 6306 40 00 | Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 40 00 .<br>Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (Reibung, schmutzabweisend, widerstandsfähig) und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks im Freien ist die Ware eine Campingausrüstung.<br>Die Ware ist von Kapitel 94 ausgeschlossen, da sie eine aufblasbare Matratze ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 94).<br>Die Ware ist in die Position 6306 40 00 der Kombinierten Nomenklatur als Campingausrüstung (aufblasbare Matratze aus Textilgewebe) einzureihen. |
| 3.: Wasserfahrzeug des Typs „Katamaran“, für die Beförderung von Personen bestimmt. Das Wasserfahrzeug hat eine Länge von ungefähr 49 Metern und eine Höchstgeschwindigkeit von 34 Knoten (ungefähr 63 km/h). Es kann bis zu 600 Passagiere befördern. Es ist für den Betrieb in Flüssen, Flussmündungen oder Küstengewässern bestimmt. Es ist jedoch so konstruiert, dass es ohne Passagiere für die Seeschifffahrt geeignet ist. Es ist nicht für die Beförderung von Passagieren von mehr als 20 Seemeilen (ungefähr 37 km) vom Ufer entfernt hergestellt. | 8901 10 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Positionen KN 8901 , 8901 10 und 8901 10 90 .<br>Bei dem Katamaran handelt es sich um ein Wasserfahrzeug, das für die Beförderung von Passagieren in Flüssen, Flussmündungen oder Küstengewässern bestimmt ist. Es ist nicht für die Beförderung von Passagieren außerhalb einer bestimmten Entfernung vom Ufer hergestellt und kann aus diesem Grund nicht als Wasserfahrzeug „für die Seeschifffahrt bestimmt“ betrachtet werden (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 89). |
| 4.: Ein maßstabgetreu verkleinertes Modell eines Fußballstadions, hauptsächlich aus Kunststoff, auf einer Faserplatte. Es hat keine beweglichen Teile. | 9503 00 95 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503 und 9503 00 95 .<br>Die Ware kann nicht in die Position 9023 eingereiht werden, da sie nicht zu Vorführzwecken dient.<br>Die Ware kann nicht aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden, da sie ein maßstabgetreu verkleinertes Modell zur Unterhaltung der Position 9503 ist. Solche Modelle müssen nicht funktionsfähig sein, sondern können auch nur zum Ausstellen oder zum Betrachten dienen und müssen nicht zum Spielen bestimmt sein. |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().