# VERORDNUNG (EG) Nr. 830/2007 DES RATES

vom 16. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar [^1] ,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

**(1)** Es ist zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates [^2] zu ändern, um sie mit der neuen Praxis des Rates bei der Angabe von zuständigen Behörden und der Regelung des Informationsaustauschs zwischen ihnen in Einklang zu bringen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 wird wie folgt geändert:

**a)** In Artikel 4 Absatz 1 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: „(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:“

| b) | Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Die auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite genannten zuständigen Behörden können unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen<br>a)<br>zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang III aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;<br>b)<br>ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen;<br>c)<br>ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder<br>d)<br>für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.<br>Die Mitgliedstaaten informieren die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“ | a) | zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang III aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; | b) | ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen; | c) | ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder | d) | für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
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| a) | zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang III aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen; |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |  |  |  |  |  |  |  |  |

| c) | Artikel 8 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,<br>a)<br>den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z.B. über die gemäß Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;<br>b)<br>mit den zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.<br>(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission unmittelbar zugehen, werden dem betroffenen Mitgliedstaat zugänglich gemacht.“ | a) | den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z.B. über die gemäß Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln; | b) | mit den zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
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| a) | den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z.B. über die gemäß Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln; |  |  |  |  |
| b) | mit den zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |  |  |  |  |

**d)** Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b steht der Erweiterung einer Beteiligung an den in Anhang IV aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern die Erweiterung im Rahmen einer vor dem 25. Oktober 2004 mit dem betreffenden birmanischen Staatsunternehmen getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss. Die betreffende auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite genannte zuständige Behörde und die Kommission sind in Kenntnis zu setzen, bevor eine solche Transaktion erfolgt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.“

**e)** Es wird ein neuer Artikel eingefügt: „Artikel 13a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, und weisen auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Internetseiten auf sie hin. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bezeichnung ihrer zuständigen Behörden und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.“

**f)** Anhang II wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. SILVA

[^1] [ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_116_R_TOC) . Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/248/GASP ( [ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_107_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_148_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 481/2007 der Kommission ( [ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 50](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_111_R_TOC) ).

„ANHANG II Internetseiten mit Informationen über die in den Artikeln 4, 7, 8, 9, 12 und 13a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.government.bg TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat\_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/un\_eu\_restrictive\_measures\_ireland/competent\_authorities GRIECHENLAND http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/ SPANIEN www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi\_szankciok.htm MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions\_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f\_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja\_politika/mednarodna\_varnost/omejevalni\_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES KÖNIGREICH http://www.fco.gov.uk/competentauthorities *Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:* Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Außenbeziehungen Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP Referat A.2. Krisenmanagement und Konfliktvermeidung CHAR 12/108 B-1049 Brüssel Tel. (32-2) 299 1176/295 5585 Fax (32-2) 299 0873“.

[^1]: . Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/248/GASP ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 481/2007 der Kommission ().