# VERORDNUNG (EG) Nr. 856/2007 DES RATES

vom 16. Juli 2007

zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (im Folgenden „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 [^2] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ genannt) ein, das unter KN-Code 7202 70 00 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“ genannt). Der Antidumpingzoll beträgt 22,5 %.

**(2)** Mit ihrer Entscheidung 2006/714/EG [^3] setzte die Kommission den mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführten endgültigen Antidumpingzoll für neun Monate aus.

**(3)** Die Entscheidung zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls stützte sich auf Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung, der bestimmt, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden können, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung eintritt, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt.

**(4)** In ihrer Entscheidung 2006/714/EG gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es angesichts der vorübergehend veränderten Marktbedingungen und insbesondere der hohen Preise der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt, die weit über den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten schädigenden Preisen lägen, und angesichts des angeführten Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei der betroffenen Ware unwahrscheinlich sei, dass aufgrund der Aussetzung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wieder eine Schädigung entstehe.

**(5)** In ihrer Entscheidung 2006/714/EG verpflichtete sich die Kommission, die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware zu beobachten und die Aussetzung aufzuheben, sollte sich die Menge der zu gedumpten Preisen eingeführten betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wieder erhöhen und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen.

**(6)** Am 31. Oktober 2006 wurde mit einer Bekanntmachung im *Amtsblatt der Europäischen Union* [^4] eine umfassende Interimsüberprüfung von Amts wegen eingeleitet, da die der Kommission vorliegenden Beweise darauf hindeuteten, dass sich die Umstände, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatten, zum Teil dauerhaft geändert haben, und zwar so stark, dass die geltenden Maßnahmen möglicherweise nicht länger angemessen sind.

B. GRÜNDE

**(7)** Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft neun Monate ausgesetzt werden, und die Aussetzung kann um einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt.

**(8)** Seit der Aussetzung der Maßnahme hat sich an den unter den Randnummern 5 bis 10 der Entscheidung 2006/714/EG beschriebenen Umständen hinsichtlich Einfuhren und Preisen der betroffenen Ware nichts geändert. Es wurden nur unbedeutende Mengen Ferromolybdän mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft eingeführt.

**(9)** Es wird darauf hingewiesen, dass die umfassende Interimsüberprüfung von Amts wegen binnen 15 Monaten, d. h. bis 31. Januar 2008, abgeschlossen werden muss.

C. SCHLUSSFOLGERUNG

**(10)** Da sich die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Aussetzung des Antidumpingzolls im Oktober 2006 nicht geändert hat und die Interimsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist, erscheint es angezeigt, die Aussetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu verlängern. Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Vorhersehbarkeit der Einfuhrströme und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Interimsüberprüfung sollte die Aussetzung der geltenden Maßnahmen bis 31. Januar 2008 verlängert werden, d. h. bis zum Ablauf der Frist für den Abschluss der Interimsüberprüfung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verlängerung der Aussetzung dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

**(11)** Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verlängern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, seine Anmerkungen änderten jedoch nichts an der Schlussfolgerung, dass sich an der in der Entscheidung 2006/714/EG dargestellten Lage nichts geändert hat.

**(12)** Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen für eine Verlängerung der Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Folglich sollte die Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 eingeführten Antidumpingzolls bis 31. Januar 2008 verlängert werden.

**(13)** Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware überwachen. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen aus der VR China wieder zunehmen und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, wird die Kommission vorschlagen, die Aussetzung aufzuheben und den Antidumpingzoll wieder in Kraft zu setzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter KN-Code 7202 70 00 eingereiht wird, wird bis zum 31. Januar 2008 verlängert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zur Brüssel am 16. Juli 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. SILVA

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 35 vom 6.2.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_035_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 293 vom 24.10.2006, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_293_R_TOC) .

[^4] [ABl. C 262 vom 31.10.2006, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_262_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .