# VERORDNUNG (EG) Nr. 898/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den ICES-Gebieten IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt.

**(2)** Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 überprüfen.

**(3)** Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten anzupassen sind.

**(4)** Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Sprotten gehören zu den kurzlebigen Arten. Deshalb sind die Fangbeschränkungen baldmöglichst festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zu einer Überfischung des Bestands führen könnten.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 2007 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_015_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 ( [ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_172_R_TOC) ).

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art : Sprotte *Sprattus sprattus* Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und VI SPR/2AC4-C Belgien 1 917 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 151 705 Deutschland 1 917 Frankreich 1 917 Niederlande 1 917 Schweden 1 330 [^1] Vereinigtes Königreich 6 325 EG 167 028 Norwegen 18 812 [^2] Färöer 9 160 [^3] [^4] [^5] TAC 195 000

[^1] Einschließlich Sandaal.

[^2] Darf nur in den EG-Gewässrn des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

[^3] Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

[^4] 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnung von unter 32 mm untersagt.

[^5] Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“.

[^1]: Einschließlich Sandaal.
[^2]: Darf nur in den EG-Gewässrn des ICES-Gebiets IV gefischt werden.
[^3]: Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.
[^4]: 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnung von unter 32 mm untersagt.
[^5]: Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“.