# VERORDNUNG (EG) Nr. 921/2007 DER KOMMISSION

vom 1. August 2007

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1535/2002 hinsichtlich der Frist für die Unterzeichnung der Verträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten in Bulgarien und Rumänien im Wirtschaftsjahr 2007/08

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Es sollten Übergangsmaßnahmen erlassen werden, die es den Herstellern und Verarbeitern in Bulgarien und Rumänien ermöglichen, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^1] in Anspruch zu nehmen.

**(2)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^2] sind für Tomaten/Paradeiser vor dem 15. Februar Verträge zwischen den von den zuständigen Behörden zugelassenen Verarbeitern und den anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen zu schließen. Es empfiehlt sich, nur im Wirtschaftsjahr 2007/08 von dem in der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 festgelegten Zeitplan für die Unterzeichnung der Verträge abzuweichen. Andernfalls könnten die Beteiligten die in der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehene Beihilferegelung im laufenden Wirtschaftsjahr insbesondere für Tomaten nicht in Anspruch nehmen.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 können die Verträge für Tomaten zwischen den Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und den zugelassenen Verarbeitern nur in Bulgarien und Rumänien und nur während des Wirtschaftsjahres 2007/08 spätestens am 31. Juli 2007 und mindestens zehn Tage vor Beginn der vertraglichen Lieferungen geschlossen werden.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht ( [ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_157_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_218_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ( [ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_267_R_TOC) ).

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ().