# VERORDNUNG (EG) Nr. 927/2007 DER KOMMISSION

vom 2. August 2007

mit einer Übergangsmaßnahme hinsichtlich der Behandlung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 in Rumänien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen. Seit dem Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 gilt diese Verpflichtung auch für die Weinerzeuger in diesem Mitgliedstaat, obwohl diese Praxis in Rumänien nicht herkömmlich ist.

**(2)** Die Einhaltung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass es Brennereien gibt, die zur Durchführung der mit einer Gemeinschaftsbeihilfe geförderten Destillation bereit sind. Während sich in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 solche Brennereien entwickelt haben, gibt es in Rumänien noch keine solche industrielle Destillationsstruktur.

**(3)** Die andere Weise, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu behandeln, besteht darin, sie unter Kontrolle zu beseitigen, wie dies in mehreren Mitgliedstaaten geschieht.

**(4)** Da die Destillation derzeit aus praktischen Gründen nicht erfolgen kann, sind die rumänischen Erzeuger eine bestimmte Zeit lang von der Destillationsverpflichtung zu befreien, und ist diese durch die Verpflichtung der Beseitigung unter Kontrolle gemäß den Bedingungen der Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen [^2] zu ersetzen.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beseitigt jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in Rumänien geerntete Trauben verarbeitet, im Wirtschaftsjahr 2007/08 die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter den Bedingungen der Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. August 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_194_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 ( [ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_384_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 ().