# VERORDNUNG (EG) Nr. 1039/2007 DER KOMMISSION

vom 10. September 2007

zur Aussetzung der Dauerausschreibungen gemäß den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf die Artikel 10 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt [^2] verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Mengen Interventionsbutter, die zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln bestimmt ist, im Zuge von Ausschreibungen zu reduzierten Preisen. Außerdem gewähren sie Beihilfen für die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln sowie von Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft.

**(2)** In Anbetracht der derzeitigen Marktlage in der Gemeinschaft und insbesondere der Tatsache, dass keine Überschüsse und öffentlichen Lagerbestände von Butter vorhanden sind, werden im Rahmen dieser Ausschreibungsverfahren keine Zuschläge erteilt. Diese Situation dürfte noch eine Zeit lang anhalten. Zur leichteren Verwaltung dieser Maßnahmen empfiehlt es sich, den Verkauf gemäß Artikel 1 Buchstabe a sowie die Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 auszusetzen.

**(3)** Damit die Durchführung der Ausschreibungen nicht beeinträchtigt wird, sollte die vorliegende Verordnung ab Beginn der Angebotsfrist für eine Einzelausschreibung gelten.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Kapitel II Abschnitt 5 und in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Ausschreibungen werden ausgesetzt.

Eine Bekanntmachung der Aussetzung der Dauerausschreibungen wird im *Amtsblatt der Europäischen Union* veröffentlicht.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 12. September 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. September 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_308_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 ( [ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_025_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 ().