# VERORDNUNG (EG) Nr. 1048/2007 DER KOMMISSION

vom 11. September 2007

über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantischen Ozean östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [^2] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen [^3] sind die Quoten für das Jahr 2007 festgelegt.

**(2)** Nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist Frankreich verpflichtet, seinen Schiffen ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Fangquote als erschöpft gilt, bis auf Weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, zu untersagen.

**(3)** Am 21. Juli 2007 hat Frankreich die Fischerei auf Roten Thun im Atlantischen Ozean östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer nur für Fischereifahrzeuge geschlossen, die am 1. Januar 2007 in einem Hafen am Mittelmeer registriert waren.

**(4)** Frankreich hat die Fischerei für Roten Thun gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ab dem 27. August 2007 geschlossen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

## **Artikel 2**

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

## **Artikel 3**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. September 2007 *Für die Kommission* Fokion FOTIADIS *Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten*

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ( [ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_192_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ( [ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_409_R_TOC) ). Berichtigung im [ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_036_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_015_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission ( [ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_196_R_TOC) ).

| Nr. | 23 |
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| Mitgliedstaat | Frankreich |
| Bestand | BFT/AE045W |
| Art | Roter Thun ( *Thunnus thynnus* ) |
| Gebiet | Atlantischer Ozean östlich von 45° westlicher Länge und Mittelmeer |
| Zeitpunkt | 27.8.2007 |

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (). Berichtigung im .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission ().