# VERORDNUNG (EG) Nr. 1084/2007 DER KOMMISSION

vom 19. September 2007

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [^2] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) [^3] sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

**(2)** Der Fang von Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Spaniens ist bereits verboten.

**(3)** Nach den der Kommission vom NAFO-Sekretariat übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

**(4)** Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand durch Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquoten für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 zugeteilt wurden, gelten ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

## **Artikel 2**

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

## **Artikel 3**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. September 2007 *Für die Kommission* Fokion FOTIADIS *Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten*

[^1] [AB L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ( [ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_192_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ( [ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_409_R_TOC) ). Berichtigung im [ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_036_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_015_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission ( [ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_196_R_TOC) ).

| Nr. | 36 |
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| Mitgliedstaat | Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens |
| Bestand | RED/N3M |
| Art | Rotbarsch ( *Sebastes spp* .) |
| Gebiet | NAFO 3M |
| Datum | 20.8.2007 |

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (). Berichtigung im .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission ().