# VERORDNUNG (EG) Nr. 1087/2007 DES RATES

vom 18. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**1.** Ursprüngliche Maßnahmen

**(1)** Im September 2005 führte der Rat nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 [^2] endgültige Antidumpingzölle („ursprüngliche Maßnahmen“) auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten („VGPF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) ein. Die für die chinesischen VGPF geltenden Zollsätze lagen zwischen 14,1 % und 56,2 %.

**2.** Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls

**(2)** Am 13. November 2006 erhielt die Kommission einen Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von AIUFFASS („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 30 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von VGPF entfällt.

**(3)** Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach Einführung der ursprünglichen Antidumpingzölle auf VGPF mit Ursprung in China zurückgegangen sind und dass die Maßnahmen nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben. Das habe zu einer Zunahme des Dumpings geführt und die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben. Der Antragsteller legte auch Beweise dafür vor, dass weiterhin Einfuhren der betroffenen Waren aus China in erheblichen Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt sind.

**3.** Wiederaufnahme der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls

**(4)** Am 28. Dezember 2006 leitete die Kommission gemäß Artikel 12 der Grundverordnung mit einer Bekanntmachung im *Amtsblatt der Europäischen Union* („Einleitungsbekanntmachung“) [^3] die Wiederaufnahme der Untersuchung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber VGPF mit Ursprung in China ein.

**(5)** Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Ausführer/Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Einführer und die Verwender offiziell über die Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu.

**(6)** Angesichts der großen Zahl der betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer in der Ausgangsuntersuchung war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller und Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und grundlegende Informationen zu übermitteln.

**(7)** Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte, um festzustellen, ob die Ausfuhrpreise zurückgegangen sind und ob die Maßnahmen nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt haben, und prüfte sie. Es fanden Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden Ausführer/Hersteller in China und wo erforderlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen statt:

— Nantong Teijin Co. Ltd und verbundener Einführer NI-Teijin Shoji Europe GmbH

— Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd

— Fuzhou Ta-Tung Textile Works Co. Ltd

— Hangzhou Delicacy Textile Co. Ltd

— Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd

— Wujiang Xiangsheng Textile dyeing & Finishing Co. Ltd und verbundenes Unternehmen

— Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd.

**(8)** Der Untersuchungszeitraum dieser erneuten Untersuchung („neuer UZ“) erstreckte sich vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006. Der neue UZ wurde herangezogen, um das aktuelle Niveau der Ausfuhrpreise und der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise zu ermitteln. Um festzustellen, ob die Preise in der Gemeinschaft hinreichend gestiegen waren, wurden die während des neuen UZ in Rechnung gestellten Preise mit denjenigen verglichen, die während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums („ursprünglicher UZ“) berechnet wurden, der sich vom 1. April 2003 bis zum 30. März 2004 erstreckte.

**(9)** Es ist zu beachten, dass die Kommission genügend Zeit einräumen musste, damit sich die Parteien melden konnten und eine Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in China gemäß Artikel 17 der Grundverordnung ausgewählt werden konnte. Aufgrund verschiedener außergewöhnlicher Umstände beantragten die mitarbeitenden Parteien außerdem Fristverlängerungen für die Übermittlung ihrer Antworten. Diese Verlängerungen wurden gewährt, wenn sie hinreichend begründet waren. Daher dauerte die erneute Untersuchung etwas länger als die normalen sechs Monate, die in Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen sind.

B. WARE

**(10)** Die Ware, die Gegenstand der Wiederaufnahmeuntersuchung war, ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich veredelte Gewebe aus Polyester-Filamenten („VGPF“), die normalerweise unter den KN-Codes ex 5407 51 00 , 5407 52 00 , 5407 54 00 , ex 5407 61 10 , 5407 61 30 , 5407 61 90 und ex 5407 69 10 und ex 5407 69 90 eingereiht werden. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten und/oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) oder bedruckt, mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die betroffene Ware wird hauptsächlich in der Textilindustrie verwendet.

C. WIEDERAUFNAHME DER UNTERSUCHUNG

**(11)** Generell soll mit der Wiederaufnahme der Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung festgestellt werden, ob nach Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen die Preise von VGPF mit Ursprung in China in der Gemeinschaft hinreichend gestiegen sind. Falls der Schluss gezogen wird, dass eine Übernahme der Zölle durch die Ausführer/Hersteller stattgefunden hat, sollte in einem zweiten Schritt eine neue Dumpingspanne berechnet werden. Artikel 12 der Grundverordnung räumt Einführern/Verwendern und Ausführern die Möglichkeit ein, Beweise dafür vorzulegen, dass ein unzureichender Preisanstieg in der Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen auf andere Gründe als die Übernahme des Antidumpingzolls durch die Ausführer/Hersteller zurückzuführen ist.

**1.** Stichprobenverfahren

**(12)** Wie unter Erwägungsgrund 6 erläutert, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller und Einführer auf, sich zu melden und grundlegende Informationen über ihre Tätigkeiten im neuen UZ zu übermitteln. Diese Parteien wurden auch gebeten, mitzuteilen, ob sie mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden wären.

**a)** Ausführer/Hersteller

**(13)** 26 Ausführer/Hersteller erklärten sich bereit, die angeforderten Informationen vorzulegen, und waren mit einer Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Angesichts der großen Zahl der Ausführer/Hersteller wurde zur Ermittlung einer möglichen Übernahme der Zölle durch Ausführer/Hersteller in China eine Stichprobenbildung als notwendig erachtet. Es wurde eine Stichprobe gebildet, die das größte repräsentative Volumen von Ausfuhren abdeckte, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, wobei Unternehmen, die in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren, der Vorzug gegeben wurde. Die Behörden in China wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert und erhoben keine Einwände.

**(14)** Ursprünglich wurden neun Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt. Einem dieser Unternehmen war in der Ausgangsuntersuchung individuelle Behandlung (IB) und den acht anderen Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt worden. Unmittelbar vor den Kontrollbesuchen in China zogen sich zwei Unternehmen (das Unternehmen mit IB und eines mit MWB) aus der Stichprobe zurück. Diese beiden Unternehmen wurden bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitende Unternehmen betrachtet. Damit verblieben 24 mitarbeitende Unternehmen und eine Stichprobe aus sieben Ausführern/Herstellern mit MWB. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Kommission fest, dass kein Ausführer/Hersteller mit IB an der Untersuchung mitarbeitete.

**(15)** Die verbleibenden sieben Unternehmen der Stichprobe genossen alle MWB; auf sie entfielen rund 78 % der Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen in die EU und 23,9 % der gesamten chinesischen Ausfuhren von VGPF in die Gemeinschaft. In dieser Phase der Untersuchung wurde der Schluss gezogen, dass diese Unternehmen das größte Ausfuhrvolumen repräsentierten, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Diese 7 Unternehmen wurden daher als repräsentativ für die Zwecke der Stichprobenbildung im Rahmen der Wiederaufnahmeuntersuchung betrachtet.

**b)** Einführer

**(16)** Kein unabhängiger Einführer übermittelte innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist die angeforderten Informationen.

**2.** Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

**(17)** Auf die 24 mitarbeitenden Ausführer/Hersteller, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärten, entfielen rund 30 % der chinesischen VGPF-Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft. Wie unter Erwägungsgrund 14 erläutert, stellten zwei Hersteller ihre Mitarbeit ein. Daraufhin entsprach die Nichtmitarbeit letztlich rund 70 % der VGPF-Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft.

**(18)** Die Nichtmitarbeit wurde daher als hoch betrachtet.

**3.** Preisbewegung in der Gemeinschaft

3.1. *Allgemeines*

**(19)** Wie erläutert, waren keine unabhängigen Einführer/Verwender der betroffenen Ware bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Wie unter Erwägungsgrund 18 dargelegt, war die Nichtmitarbeit der Ausführer/Hersteller in China hoch.

**(20)** Mit Ausnahme eines Ausführers/Herstellers der Stichprobe ist das Handelsgefüge für VGPF mit Ursprung in China durch das Fehlen verbundener Zwischenhändler gekennzeichnet, die die betroffene Ware zum Weiterverkauf in die Gemeinschaft einführen. Bei den unabhängigen Abnehmern von VGPF handelt es sich in der Regel um Verwenderunternehmen, die die betroffene Ware direkt für den Eigenverbrauch einführen.

**(21)** Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrverkäufe der Ausführer/Hersteller der Stichprobe im neuen UZ in der Regel auf cif-Basis (Kosten, Versicherungen und Fracht) erfolgten. Deshalb wurde zunächst zur Feststellung etwaiger Preisbewegungen bei der betroffenen Ware der cif-Preis ermittelt. Für den neuen UZ wurde der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft anhand der Angaben der mitarbeitenden chinesischen Ausführer/Hersteller der Stichprobe ermittelt.

3.2. *Bewegung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft für die Unternehmen der Stichprobe*

**(22)** Um etwaige Preisbewegungen auf Ebene der Ausführer/Hersteller in der Gemeinschaft zu ermitteln, wurde der durchschnittliche VGPF-Preis nach Warentyp, der für den neuen UZ ermittelt wurde, mit dem durchschnittlichen VGPF-Preis verglichen, der im ursprünglichen UZ für dieselbe Handelsstufe und dieselben Lieferbedingungen ermittelt wurde.

**(23)** Dieser Vergleich ergab, dass der Durchschnittspreis für VGPF mit Ursprung in China in der Gemeinschaft für kein Unternehmen der Stichprobe während des neuen UZ rückläufig war.

**(24)** Die Bewegung der Weiterverkaufspreise für einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft wurde nach Warentypen erfasst. Die Preise beim Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft in den beiden Untersuchungszeiträumen wurden auf der Grundlage derselben Lieferbedingungen miteinander verglichen. Die erhobenen Informationen zeigten, dass sich die Preise erhöht hatten und dieser Anstieg über dem Antidumpingzoll lag.

3.3. *Vorbringen interessierter Parteien*

**(25)** Mehrere interessierte Parteien verlangten eine Berichtigung ihrer Ausfuhrpreise. Sie brachten vor, die Schwankungen des Dollar-Euro-Wechselkurses hätten zu einem künstlichen Rückgang ihrer Ausfuhrpreise im neuen UZ geführt. Da die Untersuchung jedoch ergab, dass die Preise im neuen UZ nicht zurückgegangen waren, auch nicht vor Beantragung der Berichtigung, die einen Rückgang der Preise im alten UZ nach sich ziehen würde, erübrigte sich die Prüfung dieses Vorbringens.

3.4. *Bewegung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft für die nicht mitarbeitenden Unternehmen*

**(26)** Angesichts der hohen Nichtmitarbeit von rund 70 % im vorliegenden Fall sollte gegenüber allen nicht mitarbeitenden Ausführern/Herstellern in China ein zusätzlicher Zoll zum Ausgleich der Übernahme des Antidumpingzolls durch die Ausführer/Hersteller eingeführt werden. Dieser Zoll sollte auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundverordnung, d. h. anhand der besten verfügbaren Informationen, festgesetzt werden.

**(27)** Im vorliegenden Fall werden die Eurostat-Einfuhrstatistiken als die direktesten und zuverlässigsten Daten betrachtet, die zur Ermittlung der Preise herangezogen werden können, zu denen nicht mitarbeitende chinesische Ausführer ihre VGPF auf den Gemeinschaftsmarkt exportierten. Lässt man bei den Eurostat-Informationen die überprüften Daten der mitarbeitenden Unternehmen außer Acht, für die keine Übernahme der Zölle festgestellt wurde, so ergibt sich auf dieser Grundlage für die nicht mitarbeitenden Unternehmen eine Übernahmespanne von 18,6 %.

3.5. *Schlussfolgerung zur Bewegung der Verkaufspreise in der Gemeinschaft*

**(28)** Aufgrund der oben stehenden Fakten und Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass keiner der Ausführer/Hersteller der Stichprobe die geltenden Antidumpingzölle übernommen hatte. Deshalb sollte für keinen der Ausführer/Hersteller in China, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten und mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden waren, ein entsprechender zusätzlicher Zoll eingeführt werden.

**(29)** Hingegen sollte zum Ausgleich der Übernahme des Antidumpingzolls gegenüber allen nichtmitarbeitenden Ausführern/Herstellern in China ein zusätzlicher Zoll von 18,6 % eingeführt werden.

**4.** Neue Höhe der Maßnahmen

**a)** Für die Unternehmen der Stichprobe

**(30)** Da die Unternehmen der Stichprobe nachweisen konnten, dass die Preise ihrer Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nicht zurückgingen, bleibt die Höhe der Maßnahmen für sie unverändert:

| Unternehmen | Endgültiger Zoll |
| --- | --- |
| Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co., Ltd | 14,1 % |
| Fuzhou Ta-Tung Textile Works Co., Ltd | 14,1 % |
| Hangzhou De Licacy Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Nantong Teijin Co. Ltd | 14,1 % |
| Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co., Ltd | 14,1 % |
| Wujiang Longsheng Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Wujiang Xiangsheng Textile Dyeing & Finishing Co., Ltd | 14,1 % |

**b)** Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

**(31)** Dieselbe Schlussfolgerung sollte für die 17 Unternehmen gelten, die ihre Mitarbeit anboten und sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärten:

| Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll |
| --- | --- |
| Shaoxing Zhengda Group Co., Ltd | 14,1 % |
| Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd | 14,1 % |
| Zhejiang Yonglong Enterprises Co., Ltd | 14,1 % |
| Zhuji Bolan Textile Industrial Development Co., Ltd | 14,1 % |
| Zhejiang Shaoxing Tianyuan Textile Printing and Dyeing Co., Ltd | 14,1 % |
| Zhejiang XiangSheng Group Co., Ltd | 14,1 % |
| Hangzhou ZhenYa Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Huzhou Styly Jingcheng Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Hangzhou Yongsheng Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co., Ltd | 14,1 % |
| Hangzhou Hongfeng Textile Group Co., Ltd | 14,1 % |
| Shaoxing Yinuo Printing & Dyeing Co., Ltd | 14,1 % |
| Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co., Ltd | 14,1 % |
| Hangzhou Jieenda Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Hangzhou Mingyuan Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Hangzhou Yililong Textile Co., Ltd | 14,1 % |
| Zheijiang Singmetat Print and Dyeing Co. Ltd | 56,2 % |

**c)** Für alle anderen ausführenden Hersteller

**(32)** Wie unter Erwägungsgrund 26 erläutert, erschien es angezeigt, für die nicht mitarbeitenden Parteien die Höhe des Antidumpingzolls gemäß Artikel 12 Absatz 3 letzter Satz der Grundverordnung zu ändern. Der geänderte Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

| Unternehmen | Endgültiger Zoll |
| --- | --- |
| Hangzhou CaiHong Textile Co., Ltd | 55,7 % |
| Hangzhou Fuen Textile Co., Ltd | 55,7 % |
| Hangzhou Jinsheng Textile Co., Ltd | 55,7 % |
| Hangzhou Shenda Textile Co., Ltd | 28,2 % |
| Hangzhou Xiaoshan Phoenix Industry Co., Ltd | 55,7 % |
| Hangzhou Zhengda Textile Co., Ltd | 55,7 % |
| Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co., Ltd | 55,7 % |
| Shaoxing County Fengyi Textile Printing & Dyeing Co., Ltd | 55,7 % |
| Shaoxing County Huaxiang Textile Co., Ltd | 45,3 % |
| Shaoxing County Pengyue Textile Co., Ltd | 28,2 % |
| Shaoxing County Qing Fang Cheng Textiles Imp. & Exp. Co., Ltd | 52,5 % |
| Xingxin Holding Group Co., Ltd | 28,2 % |
| Shaoxing Golden tree silk Printing Dyeing and Sandwashing Co., Ltd | 55,7 % |
| Shaoxing Nanchi Textile Printing-Dyeing Co., Ltd | 55,7 % |
| Shaoxing Ronghao Textiles Co., Ltd | 52,5 % |
| Shaoxing Tianlong Import and Export Co., Ltd | 65 % |
| Shaoxing Xinghui Textile Co., Ltd | 55,7 % |
| Shaoxing Yongda Textiles Co., Ltd | 55,7 % |
| Wujiang Canhua Imp. & Exp. Co., Ltd | 74,8 % |
| Zhejiang Golden Time Printing and Dyeing knitwear Co., Ltd | 55,7 % |
| Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co., Ltd | 55,7 % |
| Zhejiang Shaoxiao Printing and Dyeing Co., Ltd | 55,7 % |
| Alle übrigen Unternehmen | 74,8 % |

**5.** Besondere Bestimmungen für Ausführer in China, die den Antidumpingzoll möglicherweise nicht übernommen haben

**(33)** Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung und der Tatsache, dass die geringe Mitarbeit in China damit zusammenhängen könnte, dass die ausführenden Hersteller von VGPF kleine und mittlere Unternehmen sind, kann die Kommission die Lage von Ausführern überprüfen, die an dieser Wiederaufnahme der Untersuchung nicht mitarbeiten konnten, wenn sie Beweise dafür vorlegen, dass sie die geltenden Antidumpingmaßnahmen während des Untersuchungszeitraums dieser Untersuchung nicht übernommen haben. Diese Möglichkeit steht allen Herstellern/Ausführern der betroffenen Ware in China offen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co., Ltd 14,1 % A617 Fuzhou Ta-Tung Textile Works Co., Ltd 14,1 % A617 Hangzhou De Licacy Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Nantong Teijin Co. Ltd 14,1 % A617 Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co., Ltd 14,1 % A617 Wujiang Longsheng Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Wujiang Xiangsheng Textile Dyeing & Finishing Co., Ltd 14,1 % A617 Shaoxing Zhengda Group Co., Ltd 14,1 % A617 Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd 14,1 % A617 Zhejiang Yonglong Enterprises Co., Ltd 14,1 % A617 Zhuji Bolan Textile Industrial Development Co., Ltd 14,1 % A617 Zhejiang Shaoxing Tianyuan Textile Printing and Dyeing Co., Ltd 14,1 % A617 Zhejiang XiangSheng Group Co., Ltd 14,1 % A617 Hangzhou ZhenYa Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Huzhou Styly Jingcheng Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Hangzhou Yongsheng Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co., Ltd 14,1 % A617 Hangzhou Hongfeng Textile Group Co., Ltd 14,1 % A617 Shaoxing Yinuo Printing & Dyeing Co., Ltd 14,1 % A617 Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co., Ltd 14,1 % A617 Hangzhou Jieenda Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Hangzhou Mingyuan Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Hangzhou Yililong Textile Co., Ltd 14,1 % A617 Zheijiang Singmetat Print and Dyeing Co. Ltd 56,2 % A836 Hangzhou CaiHong Textile Co., Ltd 55,7 % A623 Hangzhou Fuen Textile Co., Ltd 55,7 % A623 Hangzhou Jinsheng Textile Co., Ltd 55,7 % A623 Hangzhou Shenda Textile Co., Ltd 28,2 % A837 Hangzhou Xiaoshan Phoenix Industry Co., Ltd 55,7 % A623 Hangzhou Zhengda Textile Co., Ltd 55,7 % A623 Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co., Ltd 55,7 % A623 Shaoxing County Fengyi Textile Printing & Dyeing Co., Ltd 55,7 % A623 Shaoxing County Huaxiang Textile Co., Ltd 45,3 % A619 Shaoxing County Pengyue Textile Co., Ltd 28,2 % A837 Shaoxing County Qing Fang Cheng Textiles Imp. & Exp. Co., Ltd 52,5 % A621 Xingxin Holding Group Co., Ltd 28,2 % A837 Shaoxing Golden tree silk Printing Dyeing and Sandwashing Co., Ltd 55,7 % A623 Shaoxing Nanchi Textile Printing-Dyeing Co., Ltd 55,7 % A623 Shaoxing Ronghao Textiles Co., Ltd 52,5 % A620 Shaoxing Tianlong Import and Export Co., Ltd 65 % A622 Shaoxing Xinghui Textile Co., Ltd 55,7 % A623 Shaoxing Yongda Textiles Co., Ltd 55,7 % A623 Wujiang Canhua Imp. & Exp. Co., Ltd 74,8 % A618 Zhejiang Golden Time Printing and Dyeing knitwear Co., Ltd 55,7 % A623 Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co., Ltd 55,7 % A623 Zhejiang Shaoxiao Printing and Dyeing Co., Ltd 55,7 % A623 Alle übrigen Unternehmen 74,8 % A999 “

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* R. PEREIRA

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_240_R_TOC) .

[^3] [ABl. C 320 vom 28.12.2006, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_320_R_TOC) .

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: .
[^3]: .