# VERORDNUNG (EG) Nr. 1175/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2007

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission [^2] enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillationsverpflichtung und sieht in Artikel 49 bestimmte Freistellungsmöglichkeiten vor.

**(3)** Trotz der von Ungarn bereits eingeführten Maßnahmen reichen die Destillationskapazitäten in diesem Mitgliedstaat immer noch nicht aus, um die Gesamtheit an Nebenerzeugnissen zu destillieren. Ungarn sollte daher gestattet werden, bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Verpflichtung zur Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung zu befreien.

**(4)** Damit die Ungarn eingeräumte Freistellungsmöglichkeit während des gesamten Weinwirtschaftsjahres angewendet werden kann, muss diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2007 gelten.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Abweichend von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 kann Ungarn für das Wirtschaftsjahr 2007/08 vorsehen, dass Erzeuger, die in ihren eigenen Anlagen nicht mehr als 500 Hektoliter gewonnen haben, ihre Verpflichtung, die Nebenerzeugnisse zur Destillation zu liefern, durch die Rücknahme dieser Erzeugnisse unter Kontrolle erfüllen können.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Oktober 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_194_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2007 ( [ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_201_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2007 ().