# VERORDNUNG (EG) Nr. 1178/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] weiterverwendet werden können.

**(5)** Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Oktober 2007 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 ( [ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_169_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

| (1) | (2) | (3) |
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| Ware, die sich aus zwei Gewirken verschiedener Farbe aus Chemiefasern zusammensetzt. Die Gewirke sind für Badeanzüge und Badehosen geeignet. Die Ware wird auf der Haut getragen, reicht bis knapp unter die Büste und hat zwei vorgeformte Körbchen, die zur Unterstützung dünn gepolstert und mit Draht verstärkt sind.<br>Die Ware hat schmale, abnehmbare Schulterträger. Sie wird am Rücken mittels eines Clipverschlusses geschlossen. Das Rückenband ist auf der Innenseite mit Klebestreifen ausgestattet, die auf dem Rücken der Trägerin haften und der Ware zusammen mit den Schulterträgern und den mit Draht verstärkten vorgeformten Körbchen Halt verleihen.<br>(Büstenhalter wie ein Bikini-Oberteil gestaltet)<br>(Siehe Fotos. 640 A und 640 B) | 6212 10 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6212 , 6212 10 und 6212 10 90 .<br>Obwohl die Ware aufgrund ihres allgemeinen Aussehens, ihres Schnitts und der Art ihres Gewirkes der obere Teil einer zweiteiligen Badebekleidung („Bikini“) zu sein scheint, ist eine Einreihung in Position 6112 (Badeanzüge und Badehosen) ausgeschlossen, weil der Ware der untere Teil der „zweiteiligen Badebekleidung“ fehlt. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6112 (C).<br>Außerdem ist die Ware keine „unvollständige Ware“ der Position 6112 (Badeanzüge und Badehosen) im Sinne der AV 2 Buchstabe a, weil der Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware (d. h. einer zweiteiligen Badebekleidung) fehlen, da sie nicht für das Schwimmen an sich verwendet werden kann.<br>Die Ware wird als Büstenhalter in Position 6212 eingereiht, da unter diese Position Büstenhalter aller Arten fallen. Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6212 Absatz 2 (1). Die zwei vorgeformten, gepolsterten, zur Unterstützung mit Draht verstärkten Körbchen sind typische Merkmale klassischer Büstenhalter. Zusammen mit den Klebestreifen, die auf dem Rücken der Trägerin haften, und mit oder ohne abnehmbare Schulterträger ist die Ware ein „Kleidungsstück, das eine den Körper stützende Funktion hat“. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6212 Absatz 1. |

Die Fotos dienen lediglich der Information.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().