# VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern [^1] , insbesondere auf Artikel 13 und auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Am 10. Juni 2005 unterzeichneten die Kommission und das Handelsministerium der Volksrepublik China (im Folgenden „MOFCOM“) eine Vereinbarung („Memorandum of Understanding“, im Folgenden „MoU“) über die Ausfuhr bestimmter chinesischer Textilwaren und Bekleidung in die Gemeinschaft. In diesem MoU wurden Höchstmengen für bestimmte Textilwarenkategorien festgelegt. Die Anwendung der vereinbarten Höchstmengen läuft am 1. Januar 2008 aus.

**(2)** Das MoU gilt für Einfuhren der folgenden zehn Textilwarenkategorien aus China in die Gemeinschaft: Kategorie 2 (Gewebe aus Baumwolle), Kategorie 4 (T-Shirts), Kategorie 5 (Pullover), Kategorie 6 (Hosen), Kategorie 7 (Blusen), Kategorie 20 (Bettwäsche), Kategorie 26 (Kleider), Kategorie 31 (Büstenhalter), Kategorie 39 (Tisch- und Küchenwäsche) und Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne). Die entsprechenden Zollcodes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 angegeben.

**(3)** Für die betroffenen Einfuhren mit Ursprung in China, für die gegenwärtig die in der MoU vereinbarten Höchstmengen gelten, sollte ein reibungsloser und ordnungsgemäßer Übergang zu einem vollständig freien Handel gewährleistet werden. Nach einer eingehenden Analyse für jede MoU-Kategorie, bei der die früheren und gegenwärtigen vereinbarten Höchstmengen und ihre Inanspruchnahme, das frühere und gegenwärtige Handelsvolumen, der Einfuhranteil und die Empfindlichkeit der Warenkategorie berücksichtigt wurden, sind die Kommission und das MOFCOM zu dem Schluss gelangt, dass ein Überwachungssystem erforderlich ist, da für acht der zehn Textilwarenkategorien, für die MoU-Kontingente gelten, damit gerechnet werden muss, dass 2008 Einfuhrdruck durch Importe mit Ursprung in China entsteht. Bei den acht Warenkategorien handelt es sich um Kategorie 4 (T-Shirts), Kategorie 5 (Pullover), Kategorie 6 (Hosen), Kategorie 7 (Blusen), Kategorie 20 (Bettwäsche), Kategorie 26 (Kleider), Kategorie 31 (Büstenhalter) und Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne).

**(4)** Die Schlussfolgerung, dass eine Überwachung notwendig ist, wird auch dadurch gestützt, dass andere große Märkte noch bis 31. Dezember 2008 für eine Reihe von Textilwarenkategorien Beschränkungen für Einfuhren mit Ursprung in China aufrechterhalten.

**(5)** Um einen reibungslosen Übergang zu einem vollständig freien Handel mit Textilwaren sicherzustellen, müssen die Einfuhrtrends bei den acht oben genannten Textilwarenkategorien, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführt sind, möglichst lange im Voraus ermittelt werden, und zwar durch Einführung einer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden vorherigen Überwachung nach dem System der doppelten Kontrolle für die betreffenden Waren.

**(6)** Die Regierung der Volksrepublik China („VR China“) hat die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie an der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Überwachung nach dem System der doppelten Kontrolle für die acht unter das MoU fallenden Kategorien mitarbeiten wird.

**(7)** Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(8)** Im Interesse der Klarheit und Vorhersehbarkeit der ab 1. Januar 2008 geltenden Einfuhrregelung sollte diese Verordnung rechtzeitig im *Amtsblatt der Europäischen Union* veröffentlicht werden.

**(9)** Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs III werden Waren mit Ursprung in China, für die die im Rahmen des MoU vereinbarten Höchstmengen gelten und die vor dem 1. Januar 2008 versandt werden, bis zum 31. März 2008 weiterhin gemäß dieser Einfuhrregelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Überwachung nach dem System der doppelten Kontrolle gilt ab dem 1. April 2008; Einfuhrgenehmigungen werden auf der Grundlage der für die betreffenden Waren ausgestellten Ausfuhrlizenzen erteilt.

**(10)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Oktober 2007 *Für die Kommission* Peter MANDELSON *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_275_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 54/2007 ( [ABl. L 18 vom 25.1.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_018_R_TOC) ).

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, Tabelle A erhält folgende Fassung:

„Tabelle A Länder und Kategorien, die dem System der doppelten Kontrolle unterliegen Drittland Gruppe Kategorie Einheit CHINA GRUPPE I B 4 1 000 Stück 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück GRUPPE II A 20 Tonnen GRUPPE II B 26 1 000 Stück 31 1 000 Stück GRUPPE IV 115 Tonnen USBEKISTAN GRUPPE I A 1 Tonnen 3 Tonnen GRUPPE I B 4 1 000 Stück 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE II B 26 1 000 Stück“

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 54/2007 ().