# VERORDNUNG (EG) Nr. 1282/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2007

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hinsichtlich der Laufzeit des Jahresprogramms zur Verteilung von Lebensmitteln für das Jahr 2007

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft [^1] , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft [^2] endet die Laufzeit des Jahresprogramms zur Verteilung von Lebensmitteln am 31. Dezember des auf seine Annahme folgenden Jahres.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission [^3] wurde das Programm für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 angenommen.

**(3)** Durch im Laufe des Wirtschaftsjahrs 2006/07 aufgetretene außergewöhnliche Umstände auf dem Getreide- und dem Milchmarkt ist es für 61 232,50 Tonnen Getreide, 1 618 Tonnen Butter und 10 991 578 EUR für die Beschaffung von Magermilchpulver auf dem Markt, die Italien im Rahmen des Programms 2007 zugeteilt worden waren, sowie für 4 000 Tonnen Butter und 10 Mio. EUR, die Frankreich im Rahmen des Programms 2007 zugeteilt worden waren, zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der mit den Marktteilnehmern abgeschlossenen Lieferverträge gekommen. Um die Durchführung des Jahresprogramms wie in der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 vorgesehen zu ermöglichen, sollte daher in diesem Fall die Laufzeit des Jahresprogramms bis zum 29. Februar 2008 verlängert werden.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird die Frist für die Durchführung des Jahresprogramms in Bezug auf 61 232,50 Tonnen Getreide, 1 618 Tonnen Butter und 10 991 578 EUR für die Beschaffung von Magermilchpulver auf dem Markt, die Italien im Rahmen des Programms für 2007 zugeteilt wurden, sowie in Bezug auf 4 000 Tonnen Butter und 10 Mio. EUR, die Frankreich im Rahmen des Programms für 2007 zugeteilt wurden, bis zum 29. Februar 2008 verlängert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_352_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 ( [ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_260_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_313_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 ( [ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_255_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_283_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2007 ( [ABl. L 206 vom 7.8.2007, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_206_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2007 ().