# VERORDNUNG (EG) Nr. 1298/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 zwecks Unterscheidung zwischen Drittländern und Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker [^2] wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien [^3] und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eröffnet.

**(2)** Um Fehlinterpretationen bezüglich des Status dieser Bestimmungen zu vermeiden, sollte unterschieden werden zwischen Drittländern und Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 erhält folgende Fassung:

„(1) Es wird eine Dauerausschreibung durchgeführt für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von a) Drittländern: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro; b) Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“ "

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. November 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_058_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ( [ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_273_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_196_R_TOC) .

[^3] Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ().
[^2]: .
[^3]: Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.