# VERORDNUNG (EG) Nr. 1343/2007 DES RATES

vom 13. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates [^2] ist festgelegt, dass sich das erste Gemeinschaftsprogramm und die erste Programmlaufzeit auf die Jahre 2002 bis 2006 erstrecken.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 soll durch eine neue Verordnung ersetzt werden, um neue Fischereimanagementkonzepte umzusetzen. Diese Konzepte sehen den Übergang von einem bestandsbezogenen Management zu einem flotten- und gebietsbezogenen Management und zu einem ökosystemorientierten Ansatz vor. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung muss festgelegt werden, dass die zweite Programmlaufzeit die Jahre 2007 und 2008 abdeckt, um eine kohärente und abgestimmte Programmplanung auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zu gewährleisten.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 unter Beachtung des in Anhang I vorgegebenen Rahmens ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das die für wissenschaftliche Einschätzungen unerlässlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Gemeinschaftsprogramm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben einbezieht, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen. Das erste Gemeinschaftsprogramm erstreckt sich auf die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 und das zweite Gemeinschaftsprogramm auf die Jahre 2007 und 2008.“

**2.** Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Die erste Programmlaufzeit erstreckt sich auf die Jahre 2002 bis einschließlich 2006. Die zweite Programmlaufzeit erstreckt sich auf die Jahre 2007 und 2008. Das Programm beschreibt zum einen die Erfassung der einzelnen Daten und zum anderen die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Gewinnung der aggregierten Daten nach den Grundsätzen des Artikels 3. Ebenfalls anzugeben sind die Verbindungen zwischen diesem Programm und den nach Artikel 5 aufgestellten Gemeinschaftsprogrammen.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* F. TEIXEIRA DOS SANTOS

[^1] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_176_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: .