# VERORDNUNG (EG) Nr. 1379/2007 DER KOMMISSION

vom 26. November 2007

zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen [^1] , insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Übereinkunft der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 27. November bis 1. Dezember 2006 erfordert Änderungen der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Bei den Änderungen handelt es sich um die Ersetzung der Einheiten „kg“ und „Liter“ durch „Tonnen (Mg)“ und „m 3 “ in Feld 5 des Notifizierungsformulars in Anhang IA, in den Feldern 5 und 18 des Begleitformulars in Anhang IB und in den Feldern 3 und 14 der Versandinformationen in Anhang VII, um die Einfügung eines neuen Feldes 17 in das Begleitformular, um eine Änderung der Fußnote 1 der Versandinformationen und der Verweise auf Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung unter Abschnitt I Nummern 4 bis 9 von Anhang VIII. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Anhänge ersetzt werden.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^2] eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhalten die Fassung der Anhänge der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. November 2007 *Für die Kommission* Stavros DIMAS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_190_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_114_R_TOC) .

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IA Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen Text von Bild 1. Exporteur – Notifizierender Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 3. Notifizierung Nr.: Notifizierung betreffend: A. i) Einmalige Verbringung: ii) Mehrmalige Verbringungen: B. i) Beseitigung ( 1 ): ii) Verwertung: C. Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung ( 2 ) ( 3 ) Ja: Nein: 2. Importeur – Empfänger Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 4. Vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen: 5. Vorgesehene Gesamtmenge ( 4 ): Tonnen (Mg): m 3 : 6. Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en) ( 4 ): Erster Beginn: Letzter Beginn: 7. Verpackungsart(en) ( 5 ): Besondere Handhabungsvorschriften ( 6 ): Ja: Nein: 8. Vorgesehene(s) Transportunternehmen Registriernummer: Name ( 7 ): Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Transportart ( 5 ): 11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren(s) ( 2 ) D-Code/R-Code ( 5 ): Angewandte Technologie ( 6 ): Grund für die Ausfuhr ( 1 ) ( 6 ): 12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls ( 6 ): 9. Abfallerzeuger ( 1 ) ( 7 ) ( 8 ) Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Ort und Art der Abfallerzeugung ( 6 ): 13. Physikalische Eigenschaften ( 5 ): 14. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben) i) Basel Anlage VIII (oder IX falls anwendbar): ii) OECD-Code (falls abweichend von i): iii) EU-Abfallverzeichnis: iv) Nationaler Code im Ausfuhrland: v) Nationaler Code im Einfuhrland: vi) Sonstige (bitte angeben): vii) Y-Code: viii) H-Code ( 5 ): ix) UN-Klasse ( 5 ): x) UN-Kennnummer: xi) UN-Versandname: xii) Zollnummer(n) (HS): 10. Beseitigungsanlage ( 2 ): oder Verwertungsanlage ( 2 ): Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung: Text von Bild 15. a) Betroffene Staaten, b) Codenummern der zuständigen Behörden, sofern zutreffend, c) Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen) Ausfuhrstaat/Versandstaat Durchfuhrstaat(en) (Ein- und Ausgang) Einfuhrstaat/Empfängerstaat a) b) c) 16. Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen (Europäische Gemeinschaft): Eingang: Ausgang: Ausfuhr: 17. Erklärung des Exporteurs — Notifizierenden/Erzeugers ( 1 ): Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden und alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden oder werden. 18. Anzahl der beigefügten Anhänge: Name des Exporteurs/Notifizierenden: Datum: Unterschrift: Name des Erzeugers: Datum: Unterschrift: VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUSZUFÜLLEN 19. Bestätigung der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats — Empfängerstaats/Durchfuhrstaats ( 1 )/Ausfuhrstaats — Versandstaats ( 9 ): 20. Schriftliche Zustimmung ( 1 ) ( 8 ) der Verbringung durch die zuständige Behörde von (Land): Land: Eingang der Notifizierung am: Eingang bestätigt am: Name der zuständigen Behörde: Stempel und/oder Unterschrift: Zustimmung erteilt am: Zustimmung gültig vom: bis: Besondere Auflagen: Nein: Falls Ja, siehe Nr. 21 ( 6 ): Name der zuständigen Behörde: Stempel und/oder Unterschrift: 21. BESONDERE AUFLAGEN FÜR DIE ZUSTIMMUNG ZU DER VERBRINGUNG ODER GRÜNDE FÜR DIE ERHEBUNG VON EINWÄNDEN: ( 1 ) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich. ( 2 ) Bei R12/R13- oder D13-D15-Verfahren auch einschlägige Informationen zu den evtl. nachfolgenden R12/R13- oder D13-D15-Anlagen und den nachfolgenden R1-R11- oder D1-D12-Anlagen beifügen, sofern erforderlich. ( 3 ) Bei Verbringungen innerhalb der OECD auszufüllen, falls B.ii) anwendbar. ( 4 ) Bei mehrmaligen Verbringungen detaillierte Liste beifügen. ( 5 ) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite. ( 6 ) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben. ( 7 ) Liste beifügen, falls mehr als ein Transportunternehmen bzw. Erzeuger. ( 8 ) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. ( 9 ) Falls gemäß dem OECD-Beschluss erforderlich. Text von Bild Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes BESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr. 11) D1 Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden, usw.) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) D10 Verbrennung an Land D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren VERWERTUNGSVERFAHREN (Nr. 11) R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) — Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU) R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 Regenerierung von Säuren und Basen R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R8 Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen R9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind Text von Bild VERPACKUNGSARTEN (Nr. 7) 1. Trommel/Fass 2. Holzfass 3. Kanister 4. Kiste/Kasten 5. Sack/Beutel 6. Verbundverpackung 7. Druckbehälter 8. Schüttgut 9. Sonstige (bitte angeben) H-CODE UND UN-KLASSE (Nr. 14) UN-Klasse H-Code Eigenschaften 1 H1 Explosivstoffe 3 H3 Entzündbare Flüssigkeiten 4.1 H4.1 Entzündbare Feststoffe 4.2 H4.2 Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle 4.3 H4.3 Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 H5.1 Oxidierende Stoffe 5.2 H5.2 Organische Peroxide 6.1 H6.1 Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung) 6.2 H6.2 Infektiöse Stoffe 8 H8 Ätzende Stoffe 9 H10 Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser 9 H11 Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) 9 H12 Ökotoxische Stoffe 9 H13 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen TRANSPORTART (Nr. 8) St = Straße Sc = Schiene Se = Seeweg Lu = Luftweg Bw = Binnenwasserstraßen PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13): 1. Staub- oder pulverförmig 2. Fest 3. Pastös/breiig 4. Schlammig 5. Flüssig 6. Gasförmig 7. Andere Erscheinungsformen (bitte angeben) Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d. h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes, — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.“

Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IB Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen Text von Bild 1. Entspricht der Notifizierung Nr. 2. Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen: 3. Exporteur — Notifizierender Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 4. Importeur — Empfänger Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 5. Tatsächliche Menge: Tonnen (Mg): m 3 : 6. Tatsächliches Datum der Verbringung: 7. Verpackung Art(en) ( 1 ): Anzahl der Frachtstücke: Besondere Handhabungsvorschriften ( 2 ): Ja: Nein: 8. a) 1. Transportunternehmen ( 3 ): Registriernummer: Name: Anschrift: Tel.: Fax: E-Mail: 8. b) 2. Transportunternehmen: ( 3 ): Registriernummer: Name: Anschrift: Tel.: Fax: E-Mail: 8. c) Letztes Transportunternehmen: ( 3 ): Registriernummer: Name: Anschrift: Tel.: Fax: E-Mail: Vom Beauftragten des Transportunternehmens auszufüllen Mehr als drei Transportunternehmen ( 2 ) Transportart ( 1 ): Versanddatum: Unterschrift: Transportart ( 1 ): Versanddatum: Unterschrift: Transportart ( 1 ): Versanddatum: Unterschrift: 9. Abfallerzeuger ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ): Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Ort der Abfallerzeugung ( 2 ): 12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls ( 2 ): 13. Physikalische Eigenschaften ( 1 ): 14. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben) i) Basel Anlage VIII (oder IX falls anwendbar): ii) OECD-Code (falls abweichend von i): iii) EU-Abfallverzeichnis: 10. Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage Registriernummer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung ( 2 ): iv) Nationaler Code im Ausfuhrland: v) Nationaler Code im Einfuhrland: vi) Sonstige (bitte angeben): vii) Y-Code: viii) H-Code ( 1 ): ix) UN-Klasse ( 1 ): x) UN-Kennnummer: xi) UN-Versandname: xii) Zollnummer(n) (HS): 11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren D-Code / R-Code ( 1 ): Text von Bild 15. Erklärung des Exporteurs — Notifizierenden/Erzeugers ( 4 ) Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden, alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten vorliegen. Name: Unterschrift: Datum: 16. Von sonstigen an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Personen auszufüllen, falls zusätzliche Informationen verlangt werden: 17. Eingang beim Importeur — Empfänger (falls keine Anlage): Name: Unterschrift: Datum: VON DER BESEITIGUNGS-/VERWERTUNGSANLAGE AUSZUFÜLLEN 18. Eingang bei der Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage Eingangsdatum: in Empfang genommen: Empfang verweigert (*): In Empfang genommene Menge: Tonnen (Mg): m 3 : (*) zuständige Behörden unverzüglich informieren Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung: Beseitigungs-/Verwertungsverfahren ( 1 ): Name: Datum: Unterschrift: 19. Ich bescheinige hiermit, dass die oben beschriebenen Abfälle beseitigt/verwertet worden sind. Name: Datum: Unterschrift und Stempel: ( 1 ) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite. ( 2 ) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben. ( 3 ) Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die unter Nr. 8 (a, b, c) verlangten Informationen beizufügen. ( 4 ) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich. ( 5 ) Liste beifügen, falls mehr als ein Erzeuger. ( 6 ) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. Text von Bild VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN (gemäß nationalen Rechtsvorschriften) 20. Ausfuhrstaat/Versandstaat oder Ausgangszollstelle Die in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden aus dem Land ausgeführt am: Unterschrift: Stempel: 21. Einfuhrstaat/Empfängerstaat oder Eingangszollstelle Die in diesem Begleitdokument beschriebenen Abfälle wurden in das Land eingeführt am: Unterschrift: Stempel: 22. Stempel der Zollstellen der Durchfuhrstaaten Name des Staates: Name des Staates: Eingang: Ausgang: Eingang: Ausgang: Name des Staates: Name des Staates: Eingang: Ausgang: Eingang: Ausgang: Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes BESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr. 11) D1 Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden, usw.) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) D10 Verbrennung an Land D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren VERWERTUNGSVERFAHREN (Nr. 11) R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) — Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU) R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 Regenerierung von Säuren und Basen R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R8 Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen R9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind Text von Bild VERPACKUNGSARTEN (Nr. 7) 1. Trommel/Fass 2. Holzfass 3. Kanister 4. Kiste/Kasten 5. Sack/Beutel 6. Verbundverpackung 7. Druckbehälter 8. Schüttgut 9. Andere Erscheinungsformen (bitte angeben) H-CODE UND UN-KLASSE (Nr. 14) UN-Klasse H-Code Eigenschaften 1 H1 Explosivstoffe 3 H3 Entzündbare Flüssigkeiten 4.1 H4.1 Entzündbare Feststoffe 4.2 H4.2 Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle 4.3 H4.3 Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 H5.1 Oxidierende Stoffe 5.2 H5.2 Organische Peroxide 6.1 H6.1 Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung) 6.2 H6.2 Infektiöse Stoffe 8 H8 Ätzende Stoffe 9 H10 Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser 9 H11 Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) 9 H12 Ökotoxische Stoffe 9 H13 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen TRANSPORTART (Nr. 8) St = Straße Sc = Schiene Se = Seeweg Lu = Luftweg Bw = Binnenwasserstraßen PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13) 1. Staub- oder pulverförmig 2. Fest 3. Pastös/breiig 4. Schlammig 5. Flüssig 6. Gasförmig 7. Andere Erscheinungsformen (bitte angeben) Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d. h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.“

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE Text von Bild Versandinformationen ( 1 ) 1. Person, die die Verbringung veranlasst Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 2. Importeur/Empfänger Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 3. Tatsächliche Menge: Tonnen (Mg): m 3 : 4. Tatsächliches Datum der Verbringung: 5. (a) 1. Transportunternehmen ( 2 ) Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Transportart: Übergabedatum: Unterschrift: 5. (b) 2. Transportunternehmen Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Transportart: Übergabedatum: Unterschrift: 5. (c) 3. Transportunternehmen Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: Transportart: Übergabedatum: Unterschrift: 6. Abfallerzeuger ( 3 ) Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 8. Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen): R-Code/D-Code: 9. Übliche Bezeichnung der Abfälle: 7. Verwertungsanlage Labor Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 10. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben) (i) Basel Anlage IX: (ii) OECD-Code (falls abweichend von i): (iii) EU-Abfallverzeichnis: (iv) Nationaler Code: 11. Betroffene Staaten: Ausfuhrstaat/Versandstaat Durchfuhrstaat(en) Einfuhrstaat/Empfängerstaat 12. Erklärung der die Verbringung veranlassenden Person: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger wirksame vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden (ist bei den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen nicht erforderlich) Name: Datum: Unterschrift: 13. Unterschrift des Empfängers bei Entgegennahme der Abfälle: Name: Datum: Unterschrift: VON DER VERWERTUNGSANLAGE ODER VOM LABOR AUSZUFÜLLEN: 14. Eingang bei der Verwertungsanlage oder beim Labor in Empfang genommene Menge: Tonnen (Mg): m 3 : Name: Datum: Unterschrift: ( 1 ) Mitzuführende Informationen bei der Verbringung der in der grünen Liste aufgeführten Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, oder von Abfällen, die für eine Laboranalyse bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Beim Ausfüllen dieses Formulars sind auch die spezifischen Anweisungen in Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu berücksichtigen. ( 2 ) Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die unter Nr. 5 (a, b, c) verlangten Informationen beizufügen. ( 3 ) Wenn es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, nicht um den Erzeuger oder Einsammler handelt, sind auch Informationen zum Erzeuger oder Einsammler anzugeben.“

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49) I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien: 1. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3) [^1] 2. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren [^1] 3. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen [^1] 4. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) [^2] 5. Aktualisierte allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind [^3] 6. Aktualisierte technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind [^3] 7. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol (HCB), Mirex oder Toxaphen oder aus HCB als Industriechemikalie bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind [^3] 8. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorophenyl)ethan (DDT) bestehen, dies enthalten oder mit diesem verunreinigt sind [^3] 9. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus unbeabsichtigt produzierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), Hexachlorbenzol oder polychlorierten Biphenylen (PCB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind [^3] II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien: Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen: Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott [^4] III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien: Leitlinien für das Recycling von Schiffen [^5] IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien: Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei [^6]

[^1] Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9. bis 13. Dezember 2002).

[^2] Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

[^3] Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (27. November bis 1. Dezember 2006).

[^4] Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok. ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

[^5] Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

[^6] Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.“

[^1]: Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9. bis 13. Dezember 2002).
[^2]: Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).
[^3]: Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (27. November bis 1. Dezember 2006).
[^4]: Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok. ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).
[^5]: Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).
[^6]: Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.“