# VERORDNUNG (EG) Nr. 1423/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission [^2] können Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen in elektronischer Form erstellt werden.

**(2)** Die Erfahrung lehrt, dass Artikel 25 zu einer wirksameren Abwicklung der Ein- und Ausfuhren verbessert, d. h. klar zum Ausdruck gebracht werden könnte, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Lizenzen in elektronischer Form aufbewahren und verwalten dürfen, anstatt sie dem Ein- oder Ausführer auszustellen, und dass bei elektronischer Eingabe und Übermittlung von Ausfuhrdaten an die ausstellende Behörde die Eintragungen in die elektronische Ausfuhrlizenz bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigung sowie der Bestätigungsvermerk ebenfalls elektronisch erfolgen können.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:

| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 24 kann der Mitgliedstaat gestatten, dass die Lizenz bzw. Bescheinigung<br>a)<br>bei der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde eingereicht und<br>b)<br>in den Fällen gemäß Artikel 19 in der Datenbank der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde aufbewahrt wird.“ | a) | bei der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde eingereicht und | b) | in den Fällen gemäß Artikel 19 in der Datenbank der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde aufbewahrt wird.“ |
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| a) | bei der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde eingereicht und |  |  |  |  |
| b) | in den Fällen gemäß Artikel 19 in der Datenbank der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde aufbewahrt wird.“ |  |  |  |  |

| b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„(3) Der Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Stelle, die den Abschreibungseintrag und den Bestätigungsvermerk auf der Lizenz vornimmt.<br>Die Abschreibung, Gültigkeitserklärung und Bestätigung der Lizenz gelten jedoch auch dann als erfolgt, wenn<br>a)<br>die ausgeführten Mengen auf einem EDV-erstellten Dokument ausgewiesen sind; dieses Dokument muss der Lizenz beigefügt und mit ihr abgelegt werden;<br>b)<br>die ausgeführten Mengen in eine amtliche EDV-Datenbank des betreffenden Mitgliedstaates eingegeben wurden und ein elektronischer Verweis die Verbindung zwischen dieser Angabe und der EDV-erstellten Lizenz gewährleistet; die Mitgliedstaaten können diese Angaben auf Papierausdrucken der EDV-Dokumente archivieren.<br>Als Datum der Abschreibung gilt das Datum der Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1.“ | a) | die ausgeführten Mengen auf einem EDV-erstellten Dokument ausgewiesen sind; dieses Dokument muss der Lizenz beigefügt und mit ihr abgelegt werden; | b) | die ausgeführten Mengen in eine amtliche EDV-Datenbank des betreffenden Mitgliedstaates eingegeben wurden und ein elektronischer Verweis die Verbindung zwischen dieser Angabe und der EDV-erstellten Lizenz gewährleistet; die Mitgliedstaaten können diese Angaben auf Papierausdrucken der EDV-Dokumente archivieren. |
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| a) | die ausgeführten Mengen auf einem EDV-erstellten Dokument ausgewiesen sind; dieses Dokument muss der Lizenz beigefügt und mit ihr abgelegt werden; |  |  |  |  |
| b) | die ausgeführten Mengen in eine amtliche EDV-Datenbank des betreffenden Mitgliedstaates eingegeben wurden und ein elektronischer Verweis die Verbindung zwischen dieser Angabe und der EDV-erstellten Lizenz gewährleistet; die Mitgliedstaaten können diese Angaben auf Papierausdrucken der EDV-Dokumente archivieren. |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Dezember 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 ( [ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_169_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_152_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( [ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_365_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ().