# VERORDNUNG (EG) Nr. 1533/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände [^2] , insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 [^3] sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt worden.

**(2)** Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 beschlossen, die Empfehlungen hinsichtlich eines Fangverbots für Granatbarsch im NEAFC-Regelungsbereich während des zweiten Halbjahres 2007 zu verlängern. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

**(3)** Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.

**(4)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 [^4] wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

**(5)** Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 28. März 2007 wurde eine Vereinbarung über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2007 im Rahmen der der Gemeinschaft nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands zugeteilten Quote einzuräumen waren, und über die Quoten, die Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, für den Zeitraum von Juli bis Dezember einzuräumen waren, erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

**(6)** Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen für einige TAC zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.

**(7)** In Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten [^5] sollte der wissenschaftlich gesicherte Status bestimmter Bestände geklärt werden.

**(8)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Ein entsprechender Antrag der Niederlande in Bezug auf die TAC für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV wurde als begründet betrachtet und sollte daher umgesetzt werden.

**(9)** Im Zuge der schriftlichen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde über den Zugang zu den Heringsbeständen in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II Einvernehmen erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

**(10)** Gemäß dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland [^6] wurden der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zusätzliche Fangmengen an Schwarzem Heilbutt im Gebiet östlich von Grönland zugeteilt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

**(11)** Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Regelungsbereich für 2007 in Bezug auf den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

**(12)** Die Bestimmungen über ersetzte oder stillgelegte Schiffe im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung von Fischereiaktivitäten sollten präzisiert werden, da die Bezugnahme auf bestimmte von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe nicht korrekt formuliert ist.

**(13)** Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Überwachungsanlagen ausgestattet sind, sollte präzisiert werden.

**(14)** Der Titel des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sollte berichtigt werden, um die Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich jenes Anhangs zu gewährleisten.

**(15)** In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren [^7] sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen sollte die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umgeändert werden, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird.

**(16)** Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 10 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 10<br>Zugangsbeschränkungen<br>(1) Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.<br>(2) Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:<br>*Südwestliches Gebiet:*<br>1.<br>63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W,<br>2.<br>62° 58′ N, 22° 25′ W,<br>3.<br>63° 06′ N, 21° 30′ W,<br>4.<br>63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S;<br>*Südöstliches Gebiet:*<br>1.<br>63° 14′ N, 10° 40′ W,<br>2.<br>63° 14′ N, 11° 23′ W,<br>3.<br>63° 35′ N, 12° 21′ W,<br>4.<br>64° 00′ N, 12° 30′ W,<br>5.<br>63° 53′ N, 13° 30′ W,<br>6.<br>63° 36′ N, 14° 30′ W,<br>7.<br>63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“ | 1.: 63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W, | 1. | 63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W, | 2. | 62° 58′ N, 22° 25′ W, | 3. | 63° 06′ N, 21° 30′ W, | 4. | 63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S; | 1.: 63° 14′ N, 10° 40′ W, | 1. | 63° 14′ N, 10° 40′ W, | 2. | 63° 14′ N, 11° 23′ W, | 3. | 63° 35′ N, 12° 21′ W, | 4. | 64° 00′ N, 12° 30′ W, | 5. | 63° 53′ N, 13° 30′ W, | 6. | 63° 36′ N, 14° 30′ W, | 7. | 63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1.: 63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W, | 1. | 63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W, | 2. | 62° 58′ N, 22° 25′ W, | 3. | 63° 06′ N, 21° 30′ W, | 4. | 63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 1. | 63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 2. | 62° 58′ N, 22° 25′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 3. | 63° 06′ N, 21° 30′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 4. | 63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 1.: 63° 14′ N, 10° 40′ W, | 1. | 63° 14′ N, 10° 40′ W, | 2. | 63° 14′ N, 11° 23′ W, | 3. | 63° 35′ N, 12° 21′ W, | 4. | 64° 00′ N, 12° 30′ W, | 5. | 63° 53′ N, 13° 30′ W, | 6. | 63° 36′ N, 14° 30′ W, | 7. | 63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 1. | 63° 14′ N, 10° 40′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 2. | 63° 14′ N, 11° 23′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 3. | 63° 35′ N, 12° 21′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 4. | 64° 00′ N, 12° 30′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 5. | 63° 53′ N, 13° 30′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 6. | 63° 36′ N, 14° 30′ W, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 7. | 63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**2.** Die Anhänge IA, IB, IIA, IIB, IIC und III der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

## **Artikel 3**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. SILVA

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ( [ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_192_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_070_R_TOC) . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission ( [ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_104_R_TOC) ).

[^3] Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) ( [ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_384_R_TOC) ). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 ( [ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_172_R_TOC) ).

[^4] Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen ( [ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_015_R_TOC) ). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission ( [ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_196_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_115_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_172_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_056_R_TOC) . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 ( [ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_290_R_TOC) ).

Teil 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

| 1. | \| Jahr 2007 2008 Dänemark 1 002 946 Deutschland 6 5 [^1] Schweden 52 49 EG 1 060 1 000<br>Jahr<br>2007<br>2008<br>Dänemark<br>1 002<br>946<br>Deutschland<br>6<br>5 [^1]<br>Schweden<br>52<br>49<br>EG<br>1 060<br>1 000 \| \|; \| --- \| --- \| |
| --- | --- |

| 2. | \| Jahr 2007 2008 Spanien 6 4 Frankreich 33 22 Irland 6 4 Vereinigtes Königreich 6 4 EG 51 34 “<br>Jahr<br>2007<br>2008<br>Spanien<br>6<br>4<br>Frankreich<br>33<br>22<br>Irland<br>6<br>4<br>Vereinigtes Königreich<br>6<br>4<br>EG<br>51<br>34 “ \| \|; \| --- \| --- \| |
| --- | --- |

| 3. | \| Jahr 2007 2008 Spanien 1 1 Frankreich 147 98 Irland 43 29 Vereinigtes Königreich 1 1 Andere [^2] 1 1 EG 193 130<br>Jahr<br>2007<br>2008<br>Spanien<br>1<br>1<br>Frankreich<br>147<br>98<br>Irland<br>43<br>29<br>Vereinigtes Königreich<br>1<br>1<br>Andere [^2]<br>1<br>1<br>EG<br>193<br>130 \| \|; \| --- \| --- \| |
| --- | --- |

| 4. | \| Jahr 2007 2008 Spanien 4 3 Frankreich 23 15 Irland 6 4 Portugal 7 5 Vereinigtes Königreich 4 3 EG 44 30 “<br>Jahr<br>2007<br>2008<br>Spanien<br>4<br>3<br>Frankreich<br>23<br>15<br>Irland<br>6<br>4<br>Portugal<br>7<br>5<br>Vereinigtes Königreich<br>4<br>3<br>EG<br>44<br>30 “ \| \|; \| --- \| --- \| |
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[^1] Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

[^2] Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

| 1. | a): Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Leng *Molva molva* Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03. Belgien 8 [^1] Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 62 Deutschland 8 [^1] Schweden 24 Vereinigtes Königreich 8 [^1] EG 109 — „Art : Leng *Molva molva* — „Art — : — Leng *Molva molva* — Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03. — Gebiet — : — IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03. — Belgien — 8 [^1] — Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. — Dänemark — 62 — Deutschland — 8 [^1] — Schweden — 24 — Vereinigtes Königreich — 8 [^1] — EG — 109<br>„Art : Leng *Molva molva*: „Art — : — Leng *Molva molva* — Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03. — Gebiet — : — IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03.<br>„Art: : — Leng *Molva molva*<br>Gebiet: : — IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03.<br>Belgien: 8 [^1] — Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.<br>Dänemark: 62<br>Deutschland: 8 [^1]<br>Schweden: 24<br>Vereinigtes Königreich: 8 [^1]<br>EG: 109 |
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| 2. | a): Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art : Hering *Clupea harengus* Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2. Belgien 30 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 28 550 Deutschland 5 000 Spanien 94 Frankreich 1 232 Irland 7 391 Niederlande 10 217 Polen 1 445 Portugal 94 Finnland 442 Schweden 10 580 Vereinigtes Königreich 18 253 EG 83 328 Norwegen 74 995 [^8] Färöer 10 834 [^8] TAC 1 280 000 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nicht mehr als die im Folgenden aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) (HER/*2AJMN) Belgien 30 [^9] Dänemark 28 550 [^9] Deutschland 5 000 [^9] Spanien 94 [^9] Frankreich 1 232 [^9] Irland 7 391 [^9] Niederlande 10 217 [^9] Polen 1 445 [^9] Portugal 94 [^9] Finnland 442 [^9] Schweden 10 580 [^9] Vereinigtes Königreich 18 253 [^9] Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F) (HER/*25B-F) Belgien 3 Dänemark 3 712 Deutschland 650 Spanien 12 Frankreich 159 Irland 960 Niederlande 1 329 Polen 187 Portugal 12 Finnland 56 Schweden 1 374 Vereinigtes Königreich 2 374 — „Art : Hering *Clupea harengus* — „Art — : — Hering *Clupea harengus* — Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2. — Gebiet — : — EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2. — Belgien — 30 — Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. — Dänemark — 28 550 — Deutschland — 5 000 — Spanien — 94 — Frankreich — 1 232 — Irland — 7 391 — Niederlande — 10 217 — Polen — 1 445 — Portugal — 94 — Finnland — 442 — Schweden — 10 580 — Vereinigtes Königreich — 18 253 — EG — 83 328 — Norwegen — 74 995 [^8] — Färöer — 10 834 [^8] — TAC — 1 280 000 — Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) (HER/*2AJMN) — Belgien — 30 [^9] — Dänemark — 28 550 [^9] — Deutschland — 5 000 [^9] — Spanien — 94 [^9] — Frankreich — 1 232 [^9] — Irland — 7 391 [^9] — Niederlande — 10 217 [^9] — Polen — 1 445 [^9] — Portugal — 94 [^9] — Finnland — 442 [^9] — Schweden — 10 580 [^9] — Vereinigtes Königreich — 18 253 [^9] — Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F) (HER/*25B-F) — Belgien — 3 — Dänemark — 3 712 — Deutschland — 650 — Spanien — 12 — Frankreich — 159 — Irland — 960 — Niederlande — 1 329 — Polen — 187 — Portugal — 12 — Finnland — 56 — Schweden — 1 374 — Vereinigtes Königreich — 2 374<br>„Art : Hering *Clupea harengus*: „Art — : — Hering *Clupea harengus* — Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2. — Gebiet — : — EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.<br>„Art: : — Hering *Clupea harengus*<br>Gebiet: : — EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.<br>Belgien: 30 — Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.<br>Dänemark: 28 550<br>Deutschland: 5 000<br>Spanien: 94<br>Frankreich: 1 232<br>Irland: 7 391<br>Niederlande: 10 217<br>Polen: 1 445<br>Portugal: 94<br>Finnland: 442<br>Schweden: 10 580<br>Vereinigtes Königreich: 18 253<br>EG: 83 328<br>Norwegen: 74 995 [^8]<br>Färöer: 10 834 [^8]<br>TAC: 1 280 000<br>Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) (HER/*2AJMN)<br>Belgien: 30 [^9]<br>Dänemark: 28 550 [^9]<br>Deutschland: 5 000 [^9]<br>Spanien: 94 [^9]<br>Frankreich: 1 232 [^9]<br>Irland: 7 391 [^9]<br>Niederlande: 10 217 [^9]<br>Polen: 1 445 [^9]<br>Portugal: 94 [^9]<br>Finnland: 442 [^9]<br>Schweden: 10 580 [^9]<br>Vereinigtes Königreich: 18 253 [^9]<br>Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F) (HER/*25B-F)<br>Belgien: 3<br>Dänemark: 3 712<br>Deutschland: 650<br>Spanien: 12<br>Frankreich: 159<br>Irland: 960<br>Niederlande: 1 329<br>Polen: 187<br>Portugal: 12<br>Finnland: 56<br>Schweden: 1 374<br>Vereinigtes Königreich: 2 374 |
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| 3. | a): Nummer 10.1 erhält folgende Fassung: „10.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ — „10.1. — Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“<br>„10.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ | a) | „10.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ | „10.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ | b) | Nummer 22 erhält folgende Fassung:<br>„22. Fischereiaufwandsmeldungen<br>Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“<br>[ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_070_R_TOC) ." |
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| a) | „10.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ | „10.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ |  |  |  |  |
| „10.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | Nummer 22 erhält folgende Fassung:<br>„22. Fischereiaufwandsmeldungen<br>Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“<br>[ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_070_R_TOC) ." |  |  |  |  |  |  |

| 4. | a): Der Titel erhält folgende Fassung: „FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“ | a) | Der Titel erhält folgende Fassung:<br>„FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“ | b) | „9.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ | „9.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ | c) | Nummer 17 erhält folgende Fassung:<br>„17. Fischereiaufwandsmeldungen<br>Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ |
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| a) | Der Titel erhält folgende Fassung:<br>„FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „9.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ | „9.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ |  |  |  |  |  |  |
| „9.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Nummer 17 erhält folgende Fassung:<br>„17. Fischereiaufwandsmeldungen<br>Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 5. | a): Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ — „9.1. — Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“<br>„9.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ | a) | „9.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ | „9.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ | b) | Nummer 16 erhält folgende Fassung:<br>„16. Fischereiaufwandsmeldungen<br>Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ |
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| a) | „9.1.: Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ | „9.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ |  |  |  |  |
| „9.1. | Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | Nummer 16 erhält folgende Fassung:<br>„16. Fischereiaufwandsmeldungen<br>Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ |  |  |  |  |  |  |

| 6. | „a): Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“ | „a) | Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“ |
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| „a) | Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“ |  |  |

[ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_070_R_TOC) .“

[^1] Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

[^2] Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

[^3] Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

[^4] Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.“

[^5] Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

[^6] Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.

[^7] Nur als Beifang.“

[^8] Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

[^9] Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.“

[^10] Hiervon 28 490 Tonnen an Island.

[^11] Vor dem 30. April 2007 zu fischen.“

[^12] Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.“

[^13] Die Fangtätigkeiten sind auf diejenigen Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.

[^14] Darf während des Zeitraums vom 1. September bis zum 15. November 2007 gefischt werden. Die TAC umfasst alle Beifänge.“

[^15] Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

[^16] Von Juli bis Dezember zu fangen.“

[^1]: Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
[^2]: Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
[^3]: Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
[^4]: Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.“
[^5]: Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.
[^6]: Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.
[^7]: Nur als Beifang.“
[^8]: Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.
[^9]: Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.“
[^10]: Hiervon 28 490 Tonnen an Island.
[^11]: Vor dem 30. April 2007 zu fischen.“
[^12]: Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.“
[^13]: Die Fangtätigkeiten sind auf diejenigen Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.
[^14]: Darf während des Zeitraums vom 1. September bis zum 15. November 2007 gefischt werden. Die TAC umfasst alle Beifänge.“
[^15]: Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).
[^16]: Von Juli bis Dezember zu fangen.“