# VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [^1] , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 der Kommission [^2] müssen Antragsteller bei Vorlage des ersten Antrags für einen bestimmten Teilzeitraum nachweisen, dass sie während jedes der in diesem Artikel genannten Zeiträume mindestens 50 Tonnen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 aufgeführten Erzeugnisse eingeführt oder ausgeführt haben.

**(2)** Es sollte klargestellt werden, dass der Nachweis der Erfahrung des Marktbeteiligten zusammen mit dem ersten Antrag für den jährlichen Kontingentszeitraum vorzulegen ist. Der erste Antrag kann für gleich welchen der vier Teilzeiträume des Kontingentsjahres eingereicht werden, und wenn der Marktbeteiligte Anträge für mehrere Teilzeiträume vorlegt, ist der Nachweis nur einmal zu erbringen.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 979/2007 ist entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 weisen Antragsteller bei Vorlage ihres ersten Einfuhrlizenzantrags für ein bestimmtes jährliches Kontingent nach, dass sie während jedes der beiden in diesem Artikel genannten Zeiträume mindestens 50 Tonnen der unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse eingeführt oder ausgeführt haben.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_217_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ().
[^2]: .