# VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2008

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der Republik Montenegro

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 62,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits [^2] (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

**(2)** Am 15. Oktober 2007 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits [^3] (nachstehend „das Interimsabkommen“) geschlossen, das ein schnelles Inkrafttreten der Bestimmungen über Handel und Handelsfragen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorsieht.

**(3)** Das Interimsabkommen und das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sehen vor, dass Weine mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden können.

**(4)** Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser Gemeinschaftszollkontingente annehmen.

**(5)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^4] enthält die kodifizierten Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Zollanmeldungen angenommen wurden.

**(6)** Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.

**(7)** Diese Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiterhin gelten.

**(8)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Montenegro in die Gemeinschaft werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.

**(2)** Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt: a) Die eingeführten Weine werden von einem Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen begleitet; b) für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

## **Artikel 2**

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Januar 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_345_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_345_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ( [ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_062_R_TOC) ).

Zollkontingente für in die Gemeinschaft eingeführte Weine mit Ursprung in der Republik Montenegro

| Laufende Nr. | KN-Code [^1] | TARIC-Unterposition | Warenbezeichnung | Jährliche Kontingentsmenge<br>(in hl) | Zollsatz |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 09.1514 | ex 2204 10 19 | 98 | Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante | 16 000 | frei |
| ex 2204 10 99 | 98 |  |  |  |  |
| 2204 21 10 |  | Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |  |  |  |
| ex 2204 21 79 | 79 , 80 |  |  |  |  |
| ex 2204 21 80 | 79 , 80 |  |  |  |  |
| ex 2204 21 84 | 59 , 70 |  |  |  |  |
| ex 2204 21 85 | 79 , 80 |  |  |  |  |
| ex 2204 21 94 | 20 |  |  |  |  |
| ex 2204 21 98 | 20 |  |  |  |  |
| ex 2204 21 99 | 10 |  |  |  |  |

[^1] Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

[^1]: Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ().