# VERORDNUNG (EG) Nr. 58/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission [^2] sind Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung müssen die Angebote der Beteiligten abweichend von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen [^3] von einer Sicherheit in Höhe von 10 EUR/t begleitet werden.

**(2)** Die Getreidepreise auf den Gemeinschaftsmärkten sind seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2007/08 allgemein spektakulär angestiegen. Dieser Anstieg ist jedoch nicht konstant und es werden bedeutende Preisschwankungen festgestellt, so dass manchmal eine sehr erhebliche Differenz zwischen den sinkenden Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Preis besteht, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Ausschreibungen zur Auslagerung aus den Interventionsbeständen verkauft werden. Aufgrund dieser Differenzen ist festzustellen, dass zugeschlagene Partien von den Zuschlagsempfängern nicht abgeholt werden. Die bisher geltende Sicherheit in Höhe von 10 EUR/t erweist sich somit als nicht ausreichend, um die Abholung dieser Partien zu gewährleisten. Um eine solche Situation zu vermeiden und ein wirksames Funktionieren der Ausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 zu gewährleisten, ist die genannte Sicherheit anzuheben.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 712/2007 ist entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2 Die Verkäufe gemäß Artikel 1 erfolgen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93. Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung beträgt die Angebotssicherheit 25 EUR/t.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Januar 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 ( [ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_169_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_163_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1227/2007 ( [ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_277_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_191_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2007 ( [ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_091_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1227/2007 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2007 ().