# VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2008

zur Ermöglichung der Verlängerung der Geltungsdauer von Verträgen über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [^1] , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission [^2] können Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch für Verträge mit einer Laufzeit von 3, 4 oder 5 Monaten gewährt werden.

**(2)** Da auf dem gemeinschaftlichen Schweinefleischmarkt noch keine deutlichen Anzeichen für eine Erholung der Preise für geschlachtete Schweine zu erkennen sind, muss eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 geschlossenen Lagerverträgen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ermöglicht werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Auf Antrag des Beteiligten wird die in den Verträgen über die private Lagerhaltung festgesetzte Lagerzeit einmal verlängert. Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten und bezieht sich auf die gesamte Menge, die Gegenstand des betreffenden Vertrages ist. Die Verlängerung wird spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf des Lagervertrags bei der betreffenden Interventionsstelle beantragt.

Im Falle der Verlängerung wird der Beihilfebetrag nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 erhöht.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) ) ersetzt.

[^2] [ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 53](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_283_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 () ersetzt.
[^2]: .