# VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2008

über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern [^1] , insbesondere auf Artikel 19 Ziffer iv,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz [^2] , insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Richtlinie 90/426/EWG legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von lebenden Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft fest.

**(2)** Gemäß Artikel 19 Ziffer iv der Richtlinie 90/426/EWG kann die Kommission ein Referenzlaboratorium der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang A der Richtlinie genannten Krankheiten von Equiden benennen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass die Kommission die Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboratorien bestimmt, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose der ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind.

**(3)** Im Rahmen eines Auswahlverfahrens wurde das Laboratorium „Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments“ (AFSSA) mit seinen Forschungslaboratorien für Tierpathologie und Zoonosen in Maisons-Alfort und für Equidenpathologie und Equidenkrankheiten in Dozulé (beides in Frankreich) ausgewählt; dieses Laboratorium sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2008 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt werden.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Kapitel II der Verordnung aufgeführt. Das mit der vorliegenden Verordnung benannte Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest sollte in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA) mit seinen Forschungslaboratorien für Tierpathologie und Zoonosen sowie für Equidenpathologie und Equidenkrankheiten mit Sitz in Frankreich wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt.

**(2)** Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums sowie die Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind, werden im Anhang zu dieser Verordnung beschrieben.

## **Artikel 2**

In Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 14 angefügt:

| „14. | AFSSA — (Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d’études et de recherches en pathologie équine)<br>F-94700 Maisons-Alfort<br>Frankreich.“ | AFSSA — (Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d’études et de recherches en pathologie équine) | F-94700 Maisons-Alfort | Frankreich.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| AFSSA — (Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d’études et de recherches en pathologie équine) |  |  |  |  |
| F-94700 Maisons-Alfort |  |  |  |  |
| Frankreich.“ |  |  |  |  |

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 2008 *Für die Kommission* Markos KYPRIANOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_224_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_165_R_TOC) . Berichtigte Fassung im [ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_191_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

Funktionen und Aufgaben des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest sowie Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind

Unbeschadet der in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit erfüllt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium (GRL) für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest die folgenden Funktionen und Aufgaben:

| 1. | a): Es verfolgt das aktuelle Geschehen in der Pferdebranche und hält engen Kontakt mit den relevanten Strukturen für Renn- und Sportpferde, um i) im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen, ii) die Seuchensituation global und regional zu überwachen, indem es regelmäßig Feldproben aus Mitgliedstaaten und Drittländern entgegennimmt, mit denen die Gemeinschaft in Bezug auf den Handel mit Equiden oder Erzeugnissen aus Equiden in einer geografischen oder kommerziellen Verbindung steht; — i) — im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen, — ii) — die Seuchensituation global und regional zu überwachen, indem es regelmäßig Feldproben aus Mitgliedstaaten und Drittländern entgegennimmt, mit denen die Gemeinschaft in Bezug auf den Handel mit Equiden oder Erzeugnissen aus Equiden in einer geografischen oder kommerziellen Verbindung steht;<br>i): im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen,<br>ii): die Seuchensituation global und regional zu überwachen, indem es regelmäßig Feldproben aus Mitgliedstaaten und Drittländern entgegennimmt, mit denen die Gemeinschaft in Bezug auf den Handel mit Equiden oder Erzeugnissen aus Equiden in einer geografischen oder kommerziellen Verbindung steht; | a) | i): im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen, | i) | im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen, | ii) | die Seuchensituation global und regional zu überwachen, indem es regelmäßig Feldproben aus Mitgliedstaaten und Drittländern entgegennimmt, mit denen die Gemeinschaft in Bezug auf den Handel mit Equiden oder Erzeugnissen aus Equiden in einer geografischen oder kommerziellen Verbindung steht; | b) | i): übermittelt die Ergebnisse solcher Untersuchungen unverzüglich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und das betroffene nationale/zentrale Laboratorium, | i) | übermittelt die Ergebnisse solcher Untersuchungen unverzüglich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und das betroffene nationale/zentrale Laboratorium, | ii) | ermittelt die Identität der auslösenden Erreger, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) benannten regionalen Referenzlaboratorien; | c) | es legt der aktuellen Lage entsprechende Sammlungen von Erregern und ihren Stämmen sowie von spezifischen Seren gegen Equidenkrankheiten an und pflegt diese Sammlungen; | d) | i): standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzseren für die interne Qualitätskontrolle vorzuschlagen, | i) | standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzseren für die interne Qualitätskontrolle vorzuschlagen, | ii) | neue Diagnoseverfahren zu entwickeln, um die Einfuhr von Equiden sicherer zu machen und die Wettbewerbschancen bei der Ausfuhr von Equiden zu verbessern; | e) | es berät die Kommission in allen Fragen, die mit den Equidenkrankheiten zusammenhängen, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt bzw. in Anhang D Kapitel II Buchstabe A der Richtlinie 92/65/EWG erwähnt werden oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Tiergesundheit unterliegen; diese Aufgabe umfasst u. a. die Beratung zu etwaigen Impfungen und zu geeigneten Gesundheitsprüfungen für den Handel und die Einfuhr, die Bewertung neu entwickelter Impfstoffe sowie Stellungnahmen zu epidemiologischen Fragen im Zusammenhang mit den verschiedenen Equidenkrankheiten. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | i): im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen, | i) | im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen, | ii) | die Seuchensituation global und regional zu überwachen, indem es regelmäßig Feldproben aus Mitgliedstaaten und Drittländern entgegennimmt, mit denen die Gemeinschaft in Bezug auf den Handel mit Equiden oder Erzeugnissen aus Equiden in einer geografischen oder kommerziellen Verbindung steht; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| i) | im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | die Seuchensituation global und regional zu überwachen, indem es regelmäßig Feldproben aus Mitgliedstaaten und Drittländern entgegennimmt, mit denen die Gemeinschaft in Bezug auf den Handel mit Equiden oder Erzeugnissen aus Equiden in einer geografischen oder kommerziellen Verbindung steht; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | i): übermittelt die Ergebnisse solcher Untersuchungen unverzüglich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und das betroffene nationale/zentrale Laboratorium, | i) | übermittelt die Ergebnisse solcher Untersuchungen unverzüglich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und das betroffene nationale/zentrale Laboratorium, | ii) | ermittelt die Identität der auslösenden Erreger, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) benannten regionalen Referenzlaboratorien; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| i) | übermittelt die Ergebnisse solcher Untersuchungen unverzüglich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und das betroffene nationale/zentrale Laboratorium, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | ermittelt die Identität der auslösenden Erreger, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) benannten regionalen Referenzlaboratorien; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | es legt der aktuellen Lage entsprechende Sammlungen von Erregern und ihren Stämmen sowie von spezifischen Seren gegen Equidenkrankheiten an und pflegt diese Sammlungen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | i): standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzseren für die interne Qualitätskontrolle vorzuschlagen, | i) | standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzseren für die interne Qualitätskontrolle vorzuschlagen, | ii) | neue Diagnoseverfahren zu entwickeln, um die Einfuhr von Equiden sicherer zu machen und die Wettbewerbschancen bei der Ausfuhr von Equiden zu verbessern; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| i) | standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzseren für die interne Qualitätskontrolle vorzuschlagen, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | neue Diagnoseverfahren zu entwickeln, um die Einfuhr von Equiden sicherer zu machen und die Wettbewerbschancen bei der Ausfuhr von Equiden zu verbessern; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | es berät die Kommission in allen Fragen, die mit den Equidenkrankheiten zusammenhängen, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt bzw. in Anhang D Kapitel II Buchstabe A der Richtlinie 92/65/EWG erwähnt werden oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Tiergesundheit unterliegen; diese Aufgabe umfasst u. a. die Beratung zu etwaigen Impfungen und zu geeigneten Gesundheitsprüfungen für den Handel und die Einfuhr, die Bewertung neu entwickelter Impfstoffe sowie Stellungnahmen zu epidemiologischen Fragen im Zusammenhang mit den verschiedenen Equidenkrankheiten. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 2. | a): Lagerung und Abgabe von Reagenzien und Materialien für die Diagnose von Equidenkrankheiten an die nationalen/zentralen Laboratorien, z. B. Virus- oder sonstiges Erregermaterial und/oder inaktivierte Antigene, standardisierte Seren, Zelllinien und andere Referenzreagenzien; | a) | Lagerung und Abgabe von Reagenzien und Materialien für die Diagnose von Equidenkrankheiten an die nationalen/zentralen Laboratorien, z. B. Virus- oder sonstiges Erregermaterial und/oder inaktivierte Antigene, standardisierte Seren, Zelllinien und andere Referenzreagenzien; | b) | Bündelung von Fachwissen über Equidenkrankheiten, einschließlich neu auftretender Krankheiten, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen; | c) | Förderung der Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Gemeinschaft durch regelmäßige Organisation und Umsetzung von Vergleichstests und externen Qualitätssicherungsprogrammen für die Diagnose von Equidenkrankheiten auf Gemeinschaftsebene sowie durch regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse dieser Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen/zentralen Laboratorien; | d) | schrittweise Einführung und anschließende Fortführung von Leistungsvergleichen zwischen Laboratorien; | e) | Durchführung von Forschungsarbeiten zur Entwicklung besserer Seuchenbekämpfungsmethoden in Zusammenarbeit mit den nationalen/zentralen Laboratorien und gemäß dem festgelegten jährlichen Arbeitsprogramm des GRL und Entwicklung optimaler Methoden für Diagnose und Differenzialdiagnose. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Lagerung und Abgabe von Reagenzien und Materialien für die Diagnose von Equidenkrankheiten an die nationalen/zentralen Laboratorien, z. B. Virus- oder sonstiges Erregermaterial und/oder inaktivierte Antigene, standardisierte Seren, Zelllinien und andere Referenzreagenzien; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Bündelung von Fachwissen über Equidenkrankheiten, einschließlich neu auftretender Krankheiten, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Förderung der Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Gemeinschaft durch regelmäßige Organisation und Umsetzung von Vergleichstests und externen Qualitätssicherungsprogrammen für die Diagnose von Equidenkrankheiten auf Gemeinschaftsebene sowie durch regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse dieser Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen/zentralen Laboratorien; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | schrittweise Einführung und anschließende Fortführung von Leistungsvergleichen zwischen Laboratorien; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Durchführung von Forschungsarbeiten zur Entwicklung besserer Seuchenbekämpfungsmethoden in Zusammenarbeit mit den nationalen/zentralen Laboratorien und gemäß dem festgelegten jährlichen Arbeitsprogramm des GRL und Entwicklung optimaler Methoden für Diagnose und Differenzialdiagnose. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 3. | a): Es sammelt Daten und Informationen über die von den nationalen/zentralen Laboratorien angewandten Diagnose- und Differenzialdiagnosemethoden und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter; | a) | Es sammelt Daten und Informationen über die von den nationalen/zentralen Laboratorien angewandten Diagnose- und Differenzialdiagnosemethoden und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter; | b) | es trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Fortbildung von Experten für Labordiagnostik mit Blick auf die Harmonisierung der Diagnosetechniken und führt entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durch; | c) | es hält sich über die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Epidemiologie der Equidenkrankheiten auf dem Laufenden; | d) | es veranstaltet eine jährliche Tagung, auf der Vertreter der nationalen/zentralen Laboratorien Diagnosetechniken und Fortschritte bei der Koordinierung erörtern können. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Es sammelt Daten und Informationen über die von den nationalen/zentralen Laboratorien angewandten Diagnose- und Differenzialdiagnosemethoden und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter; |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | es trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Fortbildung von Experten für Labordiagnostik mit Blick auf die Harmonisierung der Diagnosetechniken und führt entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durch; |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | es hält sich über die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Epidemiologie der Equidenkrankheiten auf dem Laufenden; |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | es veranstaltet eine jährliche Tagung, auf der Vertreter der nationalen/zentralen Laboratorien Diagnosetechniken und Fortschritte bei der Koordinierung erörtern können. |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 4. | a): Es führt in Absprache mit der Kommission Experimente und Feldversuche zur besseren Bekämpfung spezifischer Equidenkrankheiten durch; | a) | Es führt in Absprache mit der Kommission Experimente und Feldversuche zur besseren Bekämpfung spezifischer Equidenkrankheiten durch; | b) | es referiert auf der jährlichen Tagung der nationalen/zentralen Referenzlaboratorien über relevante Testanforderungen, wie sie im Handbuch „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“ des OIE festgelegt sind; | c) | es unterstützt die Kommission bei der Prüfung der Empfehlungen des OIE (gemäß dem „Terrestrial Animal Health Code“ und dem „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines“). |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Es führt in Absprache mit der Kommission Experimente und Feldversuche zur besseren Bekämpfung spezifischer Equidenkrankheiten durch; |  |  |  |  |  |  |
| b) | es referiert auf der jährlichen Tagung der nationalen/zentralen Referenzlaboratorien über relevante Testanforderungen, wie sie im Handbuch „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“ des OIE festgelegt sind; |  |  |  |  |  |  |
| c) | es unterstützt die Kommission bei der Prüfung der Empfehlungen des OIE (gemäß dem „Terrestrial Animal Health Code“ und dem „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines“). |  |  |  |  |  |  |

[^1]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG ().
[^2]: . Berichtigte Fassung im . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates ().