# VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2008 DES RATES

vom 10. März 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1066/2007 [^2] („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden („EMD“) (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in Südafrika ein, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820 10 00 10) eingereiht werden.

**(2)** Wie unter Erwägungsgrund 8 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, betrafen die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B. WEITERES VERFAHREN

**(3)** Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika wurden alle interessierten Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen getroffen wurden, unterrichtet. Sie hatten ferner die Möglichkeit, gehört zu werden. Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung, und einer Partei, die einen entsprechenden Antrag stellte, wurde eine Anhörung gewährt.

**(4)** Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde ein Kontrollbesuch in den Betrieben der Delta EMD Australia Pty Ltd durchgeführt, um deren auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinne zu überprüfen.

**(5)** Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

C. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

**1.** Betroffene Ware

**(6)** Ein Verwender machte geltend, da Zink-Kohle-EMD nicht in Alkalibatterien verwendet werden könne, seien Alkali-EMD und Zink-Kohle-EMD nicht austauschbar und daher nicht als eine einzige Ware anzusehen. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass Zink-Kohle-EMD und Alkali-EMD im Gegensatz zu natürlichen Mangandioxiden, chemisch hergestellten Mangandioxiden und elektrolytischen Mangandioxiden, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen. Bei der Herstellung von Alkalibatterien sind sie zwar nicht austauschbar, aber im Wesentlichen werden beide doch zum gleichen Zweck verwendet, nämlich für die Produktion von Trockenbatterien. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

**(7)** Da keine weiteren Stellungnahmen und Beweise vorliegen, werden die Erwägungsgründe 9 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**2.** Gleichartige Ware

**(8)** Da zur gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 14 und 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D. DUMPING

**1.** Normalwert

**(9)** Da bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 16 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**(10)** Aufgrund von Stellungnahmen zu der unter den Erwägungsgründen 27 und 28 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gewinnermittlung und eines weiteren Kontrollbesuchs wurde die verwendete Methode überprüft. Die Untersuchung ergab insbesondere, dass der von dem verbundenen Unternehmen Delta EMD Australia Pty Ltd erzielte Gewinn nicht zugrunde gelegt werden konnte, da er sich nicht auf die betroffene Ware bezog. In Bezug auf die USA befand die Kommission, dass sich andere Faktoren auf die Gewinnspanne ausgewirkt haben könnten. Unter diesen Umständen wurde es als angemessener erachtet, die Gewinnspanne auf der Grundlage von Daten zu ermitteln, die sich auf das untersuchte Land beziehen, und dazu insbesondere den in Südafrika im UZ üblichen Marktzinssatz für langfristige Darlehen von 10,75 % heranzuziehen. Da keine anderen zuverlässigen Daten für die mit der betroffenen Ware erzielbare Gewinnspanne vorlagen, wurde diese Methode als vorsichtig, vertretbar und als angemessenster Ansatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen. Darüber hinaus liegt dieser Prozentsatz in derselben Größenordnung wie der in Indien für die gleichartige Ware festgestellte Gewinn.

**(11)** Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte der ausführende Hersteller eine Reihe von Berichtigungen in Bezug auf die bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigten Kosten, insbesondere bei der Abfallentsorgung, dem Kaufpreis der Rohstoffe und der Zurechnung einiger als Konzernkosten ausgewiesener VVG-Kosten. Keine dieser Forderungen wurde als gerechtfertigt angesehen, da sie entweder im Widerspruch zu den Angaben in den Büchern standen oder sich die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht nachprüfen ließen.

**(12)** Darüber hinaus forderte das Unternehmen eine Verringerung der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten VVG-Kosten, um eine Wertberichtigung aufgrund eines Entschädigungsanspruchs herauszurechnen, die für einen vor dem UZ getätigten Verkauf erfolgte. Diese Forderung wurde auf der Grundlage der vorgelegten Beweise überprüft und die VVG-Kosten wurden wie gefordert berichtigt.

**2.** Ausfuhrpreise

**(13)** Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 29 und 30 der vorläufigen Verordnung angeführten Ausfuhrpreise bestätigt.

**3.** Vergleich

**(14)** Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird der unter Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung dargelegte Vergleich bestätigt.

**4.** Dumpingspanne

**(15)** Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich die folgende endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

| Unternehmen | Dumpingspanne |
| --- | --- |
| Delta E.M.D. (Pty) Ltd | 17,1 % |

**(16)** Da zu der für alle übrigen Ausführer in Südafrika geltenden landesweiten Dumpingspanne keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne bestätigt.

E. SCHÄDIGUNG

**1.** Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

**(17)** Da zur Gemeinschaftsproduktion und zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 35 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**2.** Gemeinschaftsverbrauch

**(18)** Da zum Gemeinschaftsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 39 und 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**3.** Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

**(19)** Da zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 41 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**4.** Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(20)** Da zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 47 bis 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**5.** Schlussfolgerung zur Schädigung

**(21)** Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 66 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F. SCHADENSURSACHE

**1.** Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika

**(22)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 73 bis 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**2.** Auswirkungen anderer Faktoren

Einfuhren aus anderen Drittländern

**(23)** Mehrere Parteien machten geltend, die Menge der EMD-Einfuhren aus der Volksrepublik China (VR China) sei während des UZ zwar unerheblich gewesen, ihre bloße Präsenz als billige EMD-Quelle und das weltweite Überangebot an EMD hätten jedoch sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch weltweit einen Preisdruck erzeugt.

**(24)** Die Untersuchung ergab jedoch, dass, wie auch einige andere Parteien angeführt hatten, Einfuhren von EMD aus der VR China derzeit keine Alternative für die Verwender darstellen, was insbesondere für den Bereich der Kleinbatterien gilt. Der Wechsel der EMD-Bezugsquelle ist nämlich aufgrund der erforderlichen Eignungsprüfung zeitaufwendig und kostenintensiv. Dies hat zur Folge, dass die Verwender bei der Wahl der EMD-Bezugsquelle nicht flexibel sind.

**(25)** Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die geringe Menge an Einfuhren von EMD aus der VR China, die zeigt, dass diese Einfuhrmöglichkeit trotz deutlich unter den durchschnittlichen Einfuhrpreisen liegender Preise von den Verwendern im UZ nicht als Alternative angesehen wurde und nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen, und die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 79 bis 81 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(26)** Von manchen Parteien wurde vorgebracht, der Rückgang der Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ sei darauf zurückzuführen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf den Exportmarkt konzentriert habe. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, da dem Untersuchungsergebnis zufolge die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum (2002 bis zum Ende des UZ) zwar um 9 % zunahm, die Ausfuhrleistung, wie im Folgenden dargelegt, aber keinesfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann.

**(27)** Zunächst ist anzumerken, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchung festgestellt, im gesamten Bezugszeitraum gewinnbringend waren. Darüber hinaus ging die Ausfuhrmenge im UZ (im Vergleich zu 2005) um 18 Prozentpunkte zurück, während der Anteil der Ausfuhren am Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum konstant blieb.

**(28)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 82 und 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Andere Gemeinschaftshersteller

**(29)** Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Delta geltend, die Nichtmitarbeit des anderen Gemeinschaftsherstellers CEGASA weise darauf hin, dass er nicht geschädigt worden sei. Da dies eine reine Behauptung ist, wurde dieses Argument zurückgewiesen. Der genannte Gemeinschaftshersteller stellt EMD in erster Linie für den Eigenbedarf in seiner eigenen Batterieproduktion her, und der Verkauf von EMD stellt daher nicht sein Hauptgeschäftsfeld dar. Da dieser Gemeinschaftshersteller nicht mitarbeitete, können zudem keine Schlussfolgerungen über die Schadensfaktoren oder die Gründe für die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit gezogen werden. Darüber hinaus wurde im Rahmen der vorläufigen Untersuchung anhand der von den Verwendern ausgefüllten Fragebogen festgestellt, dass die Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller parallel zum Anstieg der Menge der gedumpten Einfuhren aus Südafrika zurückgingen.

**(30)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 84 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Nachfragerückgang

**(31)** Manche Parteien machten geltend, der Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei dadurch verursacht worden, dass einer der Verwender, der seine Einkäufe beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte, Teile seiner Produktion in ein Land außerhalb der EU verlagert habe. Der Grund für den Rückgang der Verkaufsmengen sei somit der Nachfragerückgang gewesen.

**(32)** Es ist zwar richtig, dass einer der wichtigsten Verwender in den Jahren 2005 und 2006 Teile seiner Produktion in die VR China verlagerte und dass die Mengen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an diesen Verwender verkaufte, im UZ parallel dazu abnahmen, aber dieser Rückgang machte nur einen kleinen Teil der gesamten im UZ verzeichneten Absatzeinbußen aus. Darüber hinaus erreichte die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an diesen Verwender verkaufte Menge im UZ dasselbe Niveau wie zwei Jahre zuvor (2004) und verzeichnete 2005, als die Produktionsverlagerung ins Ausland begann, einen Anstieg, während die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an Abnehmer in der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ um 61 Prozentpunkte (39 Prozentpunkte im Jahr 2005 und 22 Prozentpunkte im UZ) drastisch zurückgingen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

**(33)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, wird Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Anstieg der Rohstoffpreise

**(34)** Der ausführende Hersteller führte an, er habe aufgrund seines Wettbewerbsvorteils, in der Nähe der Manganminen angesiedelt zu sein, und seiner günstigen Bedingungen im Vertrag mit seinem Lieferanten, einem verbundenen Unternehmen, keinerlei Schwierigkeiten gehabt, den Anstieg der Rohstoffpreise aufzufangen.

**(35)** Dieses Argument wurde als für die Untersuchung der Schadensursache irrelevant zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass der ausführende Hersteller trotz seiner angeblichen Wettbewerbsvorteile Dumping betrieb.

**(36)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 88 bis 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Weltweites Überangebot an EMD

**(37)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen und angesichts der Feststellungen unter den Erwägungsgründen 23, 24 und 25 werden die Erwägungsgründe 91 und 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Zunehmender Wettbewerb unter den Batterieherstellern

**(38)** Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete Delta die Feststellung, die EMD-Hersteller hätten erhebliche Möglichkeiten bei der Aushandlung der Preise mit den Batterieproduzenten, mit der Begründung, dass es für EMD nur begrenzte Verwendungszwecke gebe, und zwar in der Batterieproduktion. Angeblich hätten also die Batteriehersteller aufgrund des Wettbewerbsdrucks und mit Hilfe ihrer starken Verhandlungsposition bei den Herstellern von EMD niedrige Preise durchgesetzt.

**(39)** Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass die begrenzte Verwendung von EMD die Preisgestaltungsmöglichkeiten der EMD-Hersteller möglicherweise bis zu einem gewissen Grad beschränkt, die gute Verhandlungsposition der EMD-Hersteller, die sich aus der geringen Flexibilität der EMD-Verwender in Bezug auf einen Wechsel der Bezugsquelle und aus der Verfügbarkeit von EMD von hohem Reinheitsgrad ableitet (vgl. Erwägungsgründe 23, 24 und 25), wird dadurch jedoch keinesfalls in Frage gestellt. Den Batterieherstellern könnte bei der Aushandlung der Preise höchstens die relative Transparenz des EMD-Marktes zugute kommen, denn die Batteriehersteller führen jedes Jahr mit mehreren EMD-Herstellern gleichzeitig Lieferverhandlungen durch. Die Vorteile der Transparenz wurden jedoch wiederum durch die begrenzte Auswahl an EMD-Herstellern — Delta und Tosoh — aufgewogen, deren EMD von den Batterieherstellern bereits als geeignet befunden wurde. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

**(40)** Mehrere Verwender machten geltend, ihre an Delta gezahlten Preise seien nicht gedumpt gewesen und sie übten keinen Druck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt geprüft wird; einzelne Unternehmen können nicht gesondert behandelt werden, da ihre Situation nicht das Gesamtbild widerspiegelt.

**(41)** Da diesbezüglich keine weiteren Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 93 und 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Angebliche selbst verschuldete Schädigung

**(42)** Delta machte geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei aufgrund der Umstrukturierungsentscheidungen und Investitionen von Tosoh, die zu einem Rückgang von Beschäftigung und Rentabilität geführt hätten, selbst verschuldet.

**(43)** In der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der Beschäftigungsrückgang im Wesentlichen auf die Umstrukturierung bei Tosoh zurückzuführen war. Die Behauptung, zu den Rentabilitätseinbußen sei es durch die Investitionen gekommen, ist jedoch zurückzuweisen. Zunächst erfolgte der größte Teil der Umstrukturierungen und Investitionen von Tosoh im Jahr 2004, das durch positive Rentabilitätszahlen und eine gute Kapitalrendite gekennzeichnet war. Dank der Investitionen konnte Tosoh seine Produktionsstückkosten erheblich verringern. Trotz dieser Bemühungen konnte Tosoh jedoch in den folgenden Jahren nicht von seinen Investitionen profitieren. Aufgrund der zunehmenden Menge gedumpter Einfuhren aus Südafrika zu Preisen unter den Produktionskosten verzeichnete Tosoh bei Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow einen Rückgang und erreichte bei diesen Kennzahlen, wie in der vorläufigen Verordnung festgestellt, deutlich negative Werte.

**(44)** Delta führte des Weiteren an, die Schädigung in Bezug auf den Gewinn sei aufgrund der Managemententscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die „ungewöhnlich lange Zahlungsaufschübe für die Abnehmer“ und „übertrieben hohe Provisionen für seinen Händler“ umfassten, selbst verschuldet. Diese Argumente wurden aus den nachstehend dargelegten Gründen zurückgewiesen.

**(45)** Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatten die Zahlungsaufschübe keine erheblichen Auswirkungen auf die Liquidität oder den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem stellte die Gewährung längerer Zahlungsaufschübe den Versuch dar, etwas höhere Preise zu erzielen und somit die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise zu entschärfen. Verlängerte Zahlungsfristen können daher nicht als Grund für eine selbst verschuldete Schädigung angesehen werden.

**(46)** Abgesehen von der Tatsache, dass die dem Händler gezahlte Provision den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Branche nicht unüblich ist, ist dieses Argument darüber hinaus irrelevant, da bei der Berechnung der Produktionskosten und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht nur die bei Tosoh angefallenen Kosten, sondern auch die Kosten der mit ihm verbundenen Unternehmen, die eine Provision erhalten hatten, zugrunde gelegt wurden. Bei der Provision selbst handelt es sich um eine gruppeninterne Zahlung, so dass sich ihre Höhe nicht auf das konsolidierte Ergebnis auswirkt, das bei der Schadensberechnung verwendet wurde.

**3.** Schlussfolgerung zur Schadensursache

**(47)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 95 bis 97 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

**1.** Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(48)** Da zu diesem besonderen Punkt keine neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Erwägungsgründe 100 bis 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**2.** Interesse der Verwender

**(49)** Von einigen Parteien wurde vorgebracht, die Batterieindustrie werde angesichts der Existenz von Delta als alternativer Bezugsquelle durch ein Verschwinden von Tosoh nicht geschädigt, und es sei daher nicht im Gemeinschaftsinteresse, dafür zu sorgen, dass es weiter einen Gemeinschaftshersteller gebe. Dieses Argument wurde aus den nachstehend dargelegten Gründen zurückgewiesen.

**(50)** Erstens können die von Delta praktizierten Niedrigpreise nicht als tragfähig angesehen werden, da sie unter den Produktionskosten liegen. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Verwender in Bezug auf einen Wechsel der EMD-Bezugsquelle relativ unflexibel sind, da sie die Eignung des „neuen“ EMD für ihre Batterieherstellung prüfen müssen, was bedeutet, dass sie gegenüber den EMD-Herstellern nur über begrenzte Aushandlungsmöglichkeiten verfügen, wobei ihre Position noch geschwächt wird, sollte Tosoh vom Markt verschwinden.

**(51)** In der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass die EMD-Kosten bei der Batterieherstellung 10 % bis 15 % der Gesamtkosten ausmachen. Zwei von drei kooperierenden Verwendern bestritten diese Feststellung, legten jedoch keine Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vor. Da der Verwender, der diese Zahl nicht bestritt, in diesem Verfahren der Einzige war, dessen Angaben überprüft werden konnten, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**(52)** Die Verwender von EMD führten wiederholt an, sie könnten den durch den Antidumpingzoll bei EMD verursachten Kostenanstieg nicht auffangen. Sie seien aufgrund der gestiegenen Kosten anderer wichtiger Rohstoffe unter Druck und könnten keinen noch stärkeren Druck infolge eines Kostenanstiegs bei EMD verkraften.

**(53)** Ungeachtet der Feststellungen unter Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung ist die Höhe des Antidumpingzolls jedoch offenbar unvergleichlich geringer als die Kostenanstiege, die bei den anderen in der Batterieherstellung verwendeten Werkstoffen zwischen Januar 2006 und Januar 2007 verzeichnet wurden (bei Kupfer betrug der Preisanstieg 119,73 %, bei Nickel 252,89 % und bei Zink 181,10 %). Es kann daher endgültig bestätigt werden, dass sich die Maßnahmen nur in geringem Maße auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche auswirken werden.

**(54)** Des Weiteren wurde geltend gemacht, die finanzielle Lage der Verwender in der Gemeinschaft sei sehr unterschiedlich. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Lage der Verwender bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses als Gesamtgröße bewertet wird.

**(55)** Mehrere Verwender brachten vor, die Batteriehersteller beschäftigten deutlich mehr Menschen als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und könnten aufgrund der Antidumpingmaßnahmen zu Entlassungen und gar zur Verlagerung von Produktionsstätten gezwungen sein. Es hat sich zwar bestätigt, dass die Zahl der Beschäftigten bei den Batterieherstellern viel höher ist als im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, es wurde jedoch kein Beweis dafür vorgelegt, dass die Einführung von Zöllen zu Arbeitsplatzverlusten führen würde. Vor dem Hintergrund der unter Erwägungsgrund 52 dieser Verordnung und der im Rahmen der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen, dass die Zölle keine nennenswerten Auswirkungen für die Verwender haben werden, wurde der Einwand daher zurückgewiesen.

**(56)** Von mehreren Parteien wurde vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne die Nachfrage in der Gemeinschaft nicht decken. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen. Angesichts der Höhe des vorgeschlagenen Zolls können die Waren aus Südafrika weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt werden, allerdings zu nicht gedumpten Preisen.

**(57)** Da zu diesem besonderen Punkt keine weiteren Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 105 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**3.** Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

**(58)** Der Einführer Traxys France (Händler von Delta) machte geltend, die Maßnahmen würden seinen Lieferanten Delta aus dem Markt drängen, was zu Gewinneinbußen und Arbeitsplatzverlusten in der Größenordnung von 5 % bis 25 % führen werde. Dieser Einwand wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass Delta durch die Maßnahmen angesichts deren geringer Auswirkungen auf die Marktteilnehmer (Batteriehersteller) nicht aus dem Markt gedrängt wird, sondern dass die Maßnahmen lediglich den unlauteren Wettbewerb unterbinden, den Fortbestand von Tosoh auf dem Gemeinschaftsmarkt sichern und zum Vorteil aller EMD-Anbieter und der Batteriehersteller gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen werden.

**(59)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise vorliegen, werden die Erwägungsgründe 110 und 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**4.** Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

**(60)** Da diesbezüglich keine neuen Informationen oder Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

**1.** Schadensbeseitigungsschwelle

**(61)** In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

**(62)** Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine neuen Informationen oder Einwände vorliegen, werden die Erwägungsgründe 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Die Schadensspanne war bedeutend höher als die ermittelte Dumpingspanne.

**2.** Endgültige Maßnahmen

**(63)** In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 9 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt werden sollte, da diese niedriger als die vorgenannte Schadensspanne ist.

**(64)** Angesichts der Höhe der Dumpingspanne und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen.

**(65)** Auf dieser Grundlage werden die folgenden endgültigen Antidumpingzölle vorgeschlagen:

| Delta E.M.D (Pty) Ltd | 17,1 % |
| --- | --- |
| Alle übrigen Unternehmen | 17,1 % |

**3.** Verpflichtung

**(66)** Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, bot der ausführende Hersteller Südafrikas eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde über dieses Angebot unterrichtet und nahm dazu Stellung.

**(67)** Das Angebot wurde geprüft und es wurde entschieden, es aus den nachstehend dargelegten Gründen abzulehnen.

**(68)** Auf dem EMD-Markt in der Gemeinschaft gibt es nur wenige Anbieter, und der südafrikanische Ausführer hat einen hohen Marktanteil (60 % bis 70 %). Dieser stieg im Bezugszeitraum für die Schadensanalyse um 81 % und wurde durch eine aggressive Preispolitik mit Ausfuhrpreisen erreicht, die im UZ unter den Produktionskosten des Ausführers lagen.

**(69)** Außerdem blieben die Preise der betroffenen und der gleichartigen Ware trotz der Schwankungen der Preise der wichtigsten Kostenfaktoren für die EMD-Herstellung wie Manganerz und Energie relativ stabil. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Schwankungen bei den Produktionskosten aufgrund der Dumpingpraktiken nicht in den Preisen der betroffenen Ware widerspiegelten.

**(70)** Daher sind auf einem festen Mindestpreis beruhende Maßnahmen möglicherweise nicht geeignet, um das Problem der Preisänderungen bei EMD anzugehen, die sich aus Preisänderungen bei den wichtigsten Rohstoffen ergeben könnten, wenn dem durch die gedumpten Waren ausgeübten Preisdruck durch die Maßnahme selbst erst einmal abgeholfen ist. Darüber hinaus gibt es auf dem Gemeinschaftsmarkt nur wenige EMD-Abnehmer und es besteht daher die Gefahr, dass jegliche auf einem Mindestpreis beruhende Maßnahme auf dem Markt zu einem Referenzpreis wird und dadurch zu weniger Wettbewerb führt, was nicht im Interesse der Gemeinschaft wäre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in Südafrika, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820 10 00 10) eingereiht werden.

**(2)** Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden endgültigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Zollsatz TARIC-Zusatzcode Delta E.M.D. (Pty) Ltd 17,1 % A828 Alle übrigen Unternehmen 17,1 % A999

**(3)** Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

## **Artikel 2**

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1066/2007 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in Südafrika, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820 10 00 10) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 10. März 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* D. RUPEL

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_243_R_TOC) .

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: .