# VERORDNUNG (EG) Nr. 241/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Gemeinschaft hat mit der Republik Guinea-Bissau ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Guinea-Bissaus Fangmöglichkeiten einräumt.

**(2)** Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 23. Mai 2007 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

**(3)** Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

**(4)** Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau [^2] wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

## **Artikel 2**

**(1)** Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: Spanien 1 421 BRT Italien 1 776 BRT Griechenland 137 BRT Portugal 1 066 BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: Spanien 3 143 BRT Italien 786 BRT Griechenland 471 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 10 Schiffe Frankreich 9 Schiffe Portugal 4 Schiffe d) Angelfänger: Spanien 10 Schiffe Frankreich 4 Schiffe

**(2)** Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See [^3] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangen wurden.

## **Artikel 4**

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* I. JARC

[^1] Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_342_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_073_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: .
[^3]: .