# VERORDNUNG (EG) Nr. 309/2008 DER KOMMISSION

vom 2. April 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Isle of Man Manx Loaghtan Lamb (g.U.))

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb“ im *Amtsblatt der Europäischen Union* veröffentlicht [^2] .

**(2)** Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung geltend gemacht, nämlich dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt sind.

**(3)** Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 forderte die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

**(4)** Am 4. Dezember 2007 wurde die Kommission mit einem Schreiben über eine Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und Italien in Kenntnis gesetzt.

**(5)** Im Rahmen dieser Einigung ist Italien der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Informationen ausreichend waren, und hat somit den Einspruch zurückgezogen.

**(6)** Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben. Die Bezeichnung „Isle of Man Manx Loaghtan Lamb“ ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. April 2008. *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_093_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_003_R_TOC) .

**Klasse 1.1** —

VEREINGTES KÖNIGREICH

Isle of Man Manx Loaghtan Lamb (g.U.)

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().
[^2]: .