# VERORDNUNG (EG) Nr. 455/2008 DES RATES

vom 26. Mai 2008

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 752/2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [^1] (im Folgenden als „PKA“ bezeichnet) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

**(2)** Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 14, sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

**(3)** Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine haben am 18. Juni 2007 ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen [^2] (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) geschlossen.

**(4)** Am 30. Mai 2007 hat der Rat zur Durchführung des Abkommens die Verordnung (EG) Nr. 752/2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine [^3] angenommen.

**(5)** Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen, sollte die Ukraine vor seinem Ablauf der Welthandelsorganisation beitreten, mit dem Datum des Beitritts beendet, und die Höchstmengen werden abgeschafft.

**(6)** Am 16. Mai 2008 wurde die Ukraine Mitglied der Welthandelsorganisation.

**(7)** An diesem Tag wurde die Verordnung zur Durchführung des Abkommens gegenstandslos.

**(8)** Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 752/2007 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 752/2007 wird aufgehoben.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* D. RUPEL

[^1] [ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_049_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 178 vom 6.7.2007, S. 24](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_178_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 178 vom 6.7.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_178_R_TOC) .

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[^2]: .
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