# VERORDNUNG (EG) Nr. 464/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2008

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlenden Zusatzbetrags für Tomaten/Paradeiser in Bulgarien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten im Wirtschaftsjahr 2007/08 [^1] , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Mengen an Tomaten/Paradeisern , für die im Wirtschaftsjahr 2006/07 laut Meldung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^2] Beihilfeanträge gestellt wurden, überschreiten die Gemeinschaftsschwelle um 11,8 %. Daher ist nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein Zusatzbetrag in den Mitgliedstaaten zu zahlen, die der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten sind und ihre einzelstaatliche Verarbeitungsschwelle nicht oder um weniger als 25 % überschritten haben.

**(2)** Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurde die einzelstaatliche Schwelle in Bulgarien nicht überschritten. Demzufolge ist in diesem Mitgliedstaat der volle zusätzliche Beihilfebetrag in Höhe von 8,62 EUR/Tonne zu zahlen.

**(3)** Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 haben die Erzeuger in Rumänien keine Beihilfeanträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten gestellt. Demzufolge ist in diesem Mitgliedstaat kein zusätzlicher Beihilfebetrag für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2007 in Bulgarien nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein Zusatzbetrag in Höhe von 8,62 EUR/Tonne gezahlt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_028_R_TOC) .

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

[^2] [ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_218_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ( [ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_267_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ().