# VERORDNUNG (EG) Nr. 472/2008 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken [^1] , insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben k und l,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen. Der Geltungsbereich dieser Statistiken wurde durch Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) [^2] festgelegt.

**(2)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik werden unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallende Konjunkturstatistiken ab dem 1. Januar 2009 nach der NACE Rev. 2 erstellt.

**(3)** Nach Artikel 17 Buchstaben k und l der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 ist es notwendig, das erste Basisjahr festzulegen, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Das erste Basisjahr, das auf Konjunkturstatistiken anzuwenden ist, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallen und gemäß der NACE Rev. 2 erstellt werden, ist 2005 (2006 für D-310).

## **Artikel 2**

**(1)** Die besonderen Anforderungen an die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, werden im Anhang festgelegt.

**(2)** Die Zeitreihen, die gemäß den in Absatz 1 genannten Anforderungen erstellt werden, werden der Kommission (Eurostat) wie folgt übermittelt: a) monatliche Variablen: nicht später als die entsprechenden Daten, die sich auf Januar 2009 beziehen; b) vierteljährliche Daten: nicht später als die entsprechenden Daten, die sich auf das erste Quartal 2009 beziehen.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Luxemburg, den 29. Mai 2008 *Für die Kommission* Joaquín ALMUNIA *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_162_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_393_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_293_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Besondere Anforderungen an Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind

Die einzelnen Variablen sind in derselben Gliederungstiefe zu übermitteln, wie in den Anhängen A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (im Folgenden als „Konjunkturstatistikverordung“ bezeichnet) jeweils unter Buchstabe f festgelegt.

Die einzelnen Variablen sind in derselben Form zu übermitteln, wie in den Anhängen A, B, C und D der Konjunkturstatistikverordung jeweils unter Buchstabe d festgelegt.

In der folgenden Tabelle wird der erste Bezugszeitraum angegeben, für den die einzelnen Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind. Die Angabe aller Daten erfolgt nach folgendem Format: MM/JJJJ im Fall von Monaten und QQ/JJJJ im Fall von Quartalen.

Aufgrund der Einführung der NACE Rev. 2 werden insbesondere für Anhang D (Andere Dienstleistungen) der Konjunkturstatistikverordung Daten mit tieferer Gliederung als zuvor sowie Daten über Wirtschaftszweige benötigt, die zuvor nicht in der Konjunkturstatistik erfasst wurden. In Fällen wie diesen, in denen es außerdem nicht möglich ist, Schätzungen von guter Qualität zu erstellen, können die betreffenden Mitgliedstaaten nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission (Eurostat) einen ersten Bezugszeitraum nach dem Jahr 2000 wählen.

| ANDERE DIENSTLEISTUNGEN |  |  |
| --- | --- | --- |
| D-120 | Umsatz | Q1/2000 |
| D-210 | Beschäftigtenzahl | Q1/2000 |
| D-310 | Erzeugerpreise | Q1/2006 |

Für die einzelnen Variablen ist derselbe Bezugszeitraum anzuwenden, wie in den Anhängen A, B, C und D der Konjunkturstatistikverordung jeweils unter Buchstabe e festgelegt.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.